Entscheidung 1 Nc 62/03p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.10.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter H*****, vertreten durch Dr. Franz Gerald Hitzenbichler und Dr. Bernhard Zettl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Leistung und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 1,2 Mio), AZ 3 Cg 174/03p des Landesgerichts Wels, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Landesgericht St. Pölten wird gemäß § 9 Abs 4 AHG als zuständig bestimmt.Das Landesgericht St. Pölten wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
In seiner ursprünglich beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Amtshaftungsklage leitet der Kläger seine Ersatzansprüche aus schuldhaften Rechtsverletzungen der Ermittlungsbehörden sowie der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Salzburg ab. Nach Übertragung der Zuständigkeit an das Landesgericht Wels erklärt er, seine Ansprüche auch auf zahlreiche, durch Angabe der Geschäftszahlen bzw der Entscheidungsdaten im Einzelnen konkretisierte, Entscheidungen des OLG Linz zu stützen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Die letztgenannte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, da das Oberlandesgericht Linz im Instanzenzug für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Landesgerichts Wels zuständig ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Die letztgenannte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, da das Oberlandesgericht Linz im Instanzenzug für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Landesgerichts Wels zuständig ist.
Es war daher das Landesgericht St. Pölten als zur Verhandlung und Entscheidung zuständig zu bestimmen.
Anmerkung
E71192
1Nc62.03p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00062.03P.1022.000
Dokumentnummer
JJT_20031022_OGH0002_0010NC00062_03P0000_000