Entscheidung 1 Nc 62/04i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.06.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst A*****, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 3.661,24 EUR sA den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieses Rechtsstreits wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung dieses Rechtsstreits wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger leitet unter anderem aus einer von Richtern des Oberlandesgerichts Wien gefällten Entscheidung Amtshaftungsansprüche ab. Demnach ist kein Gericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Amtshaftungsklage berufen, vielmehr ist ein Gericht außerhalb dieses Sprengels zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Die Bestimmung des Landesgerichts Linz erweist sich als zweckmäßig.Der Kläger leitet unter anderem aus einer von Richtern des Oberlandesgerichts Wien gefällten Entscheidung Amtshaftungsansprüche ab. Demnach ist kein Gericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Amtshaftungsklage berufen, vielmehr ist ein Gericht außerhalb dieses Sprengels zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Die Bestimmung des Landesgerichts Linz erweist sich als zweckmäßig.
Anmerkung
E73303
1Nc62.04i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00062.04I.0607.000
Dokumentnummer
JJT_20040607_OGH0002_0010NC00062_04I0000_000