Entscheidung 1 Nc 62/05s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.07.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jakob S*****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen EUR 1,169.071,63 sA, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie sich aus dem mit dem Kläger am 23. 6. 2005 aufgenommenen Protokoll ergibt, leitet er seinen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz geltend gemachten Amtshaftungsanspruch unter anderem aus einer - seiner Ansicht nach - unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 6. 12. 1993, 10 Bs 355/93, ab (AS 96 ff). Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, da es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85).Wie sich aus dem mit dem Kläger am 23. 6. 2005 aufgenommenen Protokoll ergibt, leitet er seinen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz geltend gemachten Amtshaftungsanspruch unter anderem aus einer - seiner Ansicht nach - unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 6. 12. 1993, 10 Bs 355/93, ab (AS 96 ff). Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, da es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85).
Die Delegierung des Landesgerichts Linz ist zweckmäßig.
Anmerkung
E77927
1Nc62.05s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00062.05S.0718.000
Dokumentnummer
JJT_20050718_OGH0002_0010NC00062_05S0000_000