Entscheidung 1 Nc 63/03k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.11.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. Helga H*****, vertreten durch Dr. Renate Steiner und Mag. Thomas Steiner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Bernhard M*****, vertreten durch Dr. Markus Freund und Mag. Andreas Kleiber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, die mit außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 6. Mai 2003, GZ 36 R 123/03m-29, zu 2 Ob 217/03f dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Anzeige von Befangenheitsgründen des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Peter Baumann vom 16. Oktober 2003, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Peter Baumann ist befangen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Bezirksgericht Neulengbach mit außerordentlicher Revision vorgelegte Rechtssache AZ 2 C 16/01z ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 2. Senat angefallen; Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Peter Baumann, der diesem Senat angehört, zeigte seine Befangenheit an. Er begründete dies damit, dass die Klägerin mit seiner Ehefrau seit Jahrzehnten befreundet sei, ein regelmäßiger Kontakt zwischen der Familie der Klägerin und ihm und seiner Ehegattin bestehe, und dass insbesondere auch über diese Rechtssache konkret gesprochen worden sei.
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (1 N 504/02 mwN). Die dargestellte Fallkonstellation könnte dazu führen, die Unbefangenheit von Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Peter Baumann in Zweifel zu ziehen, zumal Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053). Der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN ist daher gegeben.Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (1 N 504/02 mwN). Die dargestellte Fallkonstellation könnte dazu führen, die Unbefangenheit von Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Peter Baumann in Zweifel zu ziehen, zumal Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053). Der Befangenheitsgrund des Paragraph 19, Ziffer 2, JN ist daher gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00063.03K.1118.000
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2013
Dokumentnummer
JJT_20031118_OGH0002_0010NC00063_03K0000_000