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Entscheidung 1 Nc 63/09v×

Entscheidung 1 Nc 63/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc63/09v

Entscheidungsdatum

01.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu 18 Nc 6/09g anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Halil V*****, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und zur Verhandlung und Entscheidung eines daran allenfalls anschließenden Prozesses wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragte, ihm die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gegen die Republik Österreich aus dem Titel der Amtshaftung zu bewilligen, wobei er eine seiner Ansicht nach unrichtige Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz als schadensbegründend anführte.

Das angerufene Landesgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof „gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG" vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach der genannten Gesetzesbestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch etwa aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand, der auch das Verfahrenshilfeverfahren erfasst vergleiche nur 1 Nd 41/01, 1 Nc 6/05f uva), ist im vorliegenden Fall erfüllt.

Die Übertragung der Zuständigkeit an das Landesgericht Wiener Neustadt erscheint zweckmäßig.

Anmerkung

E92045 1Nc63.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010NC00063.09V.0901.000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20090901_OGH0002_0010NC00063_09V0000_000