Entscheidung 1 Nc 63/09v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.09.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu 18 Nc 6/09g anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Halil V*****, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und zur Verhandlung und Entscheidung eines daran allenfalls anschließenden Prozesses wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beantragte, ihm die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gegen die Republik Österreich aus dem Titel der Amtshaftung zu bewilligen, wobei er eine seiner Ansicht nach unrichtige Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz als schadensbegründend anführte.
Das angerufene Landesgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof „gemäß § 9 Abs 4 AHG" vor.Das angerufene Landesgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof „gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG" vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach der genannten Gesetzesbestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch etwa aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand, der auch das Verfahrenshilfeverfahren erfasst (vgl nur 1 Nd 41/01, 1 Nc 6/05f uva), ist im vorliegenden Fall erfüllt.Nach der genannten Gesetzesbestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch etwa aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand, der auch das Verfahrenshilfeverfahren erfasst vergleiche nur 1 Nd 41/01, 1 Nc 6/05f uva), ist im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Übertragung der Zuständigkeit an das Landesgericht Wiener Neustadt erscheint zweckmäßig.
Anmerkung
E92045
1Nc63.09v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0010NC00063.09V.0901.000
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009
Dokumentnummer
JJT_20090901_OGH0002_0010NC00063_09V0000_000