Entscheidung 1 Nc 65/05g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.07.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zur AZ 3 Cg 146/05p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alexander B*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen „zumindest" 10.000 EUR sA, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung „zumindest" 10.000 EUR sA und behauptet einen ihm „durch vorsätzliches Fehlverhalten und unvertretbare Rechtsansichten von LG Wels und OLG Linz zugefügten Schaden".
Mit Verfügung vom 14. 7. 2005 legte das Landesgericht Wels den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. Der erkennende Senat hat erwogen:Mit Verfügung vom 14. 7. 2005 legte das Landesgericht Wels den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor. Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Der geltend gemachte Klagegrund erfüllt den Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG. Zur Erledigung der Amtshaftungsklage ist daher ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.Der geltend gemachte Klagegrund erfüllt den Delegierungstatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG. Zur Erledigung der Amtshaftungsklage ist daher ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.
Anmerkung
E77928
1Nc65.05g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00065.05G.0727.000
Dokumentnummer
JJT_20050727_OGH0002_0010NC00065_05G0000_000