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Entscheidung 1 Nc 65/11s×

Entscheidung 1 Nc 65/11s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc65/11s

Entscheidungsdatum

13.09.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 55/11s anhängigen Rechtssache der klagenden Partei DI Friedrich L*****, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in Traun, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Krems an der Donau als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger brachte beim Landesgericht Linz eine Amtshaftungsklage gegen den Bund ein. Er leitet seine Ansprüche aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht ab.

Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Dieser Delegierungstatbestand ist hier erfüllt, weshalb ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen ist.

Textnummer

E98649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010NC00065.11S.0913.000

Im RIS seit

27.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20110913_OGH0002_0010NC00065_11S0000_000