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Entscheidung 1 Nc 66/08h×

Entscheidung 1 Nc 66/08h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc66/08h

Entscheidungsdatum

08.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. E. Solé als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu 57 Cg 84/08a anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Erich K*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 34.483,95 EUR sA, gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung Schadenersatz wegen Entscheidungen im Verfahren ***** des Landesgerichts Innsbruck, insbesondere der Kostenentscheidung. Der Kläger meint, ihm wären als Nebenintervenienten nach Berichtigung der Parteienbezeichnung und Nichtigerklärung des ab Zustellung der Klage geführten Verfahrens Kosten zuzusprechen gewesen. Die gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck sei unvertretbar.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu delegieren.

Anmerkung

E88617 1Nc66.08h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00066.08H.1008.000

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2008

Dokumentnummer

JJT_20081008_OGH0002_0010NC00066_08H0000_000