Entscheidung 1 Nc 66/08h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.10.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. E. Solé als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu 57 Cg 84/08a anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Erich K*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 34.483,95 EUR sA, gemäß § 9 Abs 4 AHG den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. E. Solé als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu 57 Cg 84/08a anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Erich K*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 34.483,95 EUR sA, gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung Schadenersatz wegen Entscheidungen im Verfahren ***** des Landesgerichts Innsbruck, insbesondere der Kostenentscheidung. Der Kläger meint, ihm wären als Nebenintervenienten nach Berichtigung der Parteienbezeichnung und Nichtigerklärung des ab Zustellung der Klage geführten Verfahrens Kosten zuzusprechen gewesen. Die gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck sei unvertretbar.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu delegieren.
Anmerkung
E88617
1Nc66.08h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00066.08H.1008.000
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2008
Dokumentnummer
JJT_20081008_OGH0002_0010NC00066_08H0000_000