Entscheidung 1 Nc 67/05a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.08.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 21 Cg 109/04b anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alexander B*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 36.300 EUR sA, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung 36.300 EUR sA und behauptet einen ihm durch die unterbliebene Erledigung von Anträgen in Unterhaltsverfahren durch das BG Frohnleiten „mit tatkräftiger Unterstützung von LG Graz, OLG Graz und BMJ" zugefügten Schaden. Mit Verfügung vom 13. 7. 2005 legte das Oberlandesgericht Graz den Akt dem Obersten Gerichts zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung 36.300 EUR sA und behauptet einen ihm durch die unterbliebene Erledigung von Anträgen in Unterhaltsverfahren durch das BG Frohnleiten „mit tatkräftiger Unterstützung von LG Graz, OLG Graz und BMJ" zugefügten Schaden. Mit Verfügung vom 13. 7. 2005 legte das Oberlandesgericht Graz den Akt dem Obersten Gerichts zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Der geltend gemachte Klagegrund erfüllt den Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG. Zur Erledigung der Amtshaftungsklage ist daher ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.Der geltend gemachte Klagegrund erfüllt den Delegierungstatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG. Zur Erledigung der Amtshaftungsklage ist daher ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.
Anmerkung
E78081
1Nc67.05a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00067.05A.0801.000
Dokumentnummer
JJT_20050801_OGH0002_0010NC00067_05A0000_000