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Entscheidung 1 Nc 67/11k×

Entscheidung 1 Nc 67/11k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc67/11k

Entscheidungsdatum

04.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Cg 39/11z anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Mag. Christa S*****, und 2.) Horst S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen jeweils 12.634,05 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Erledigung der vorliegenden Klage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die Kläger machen einen Amtshaftungsanspruch geltend, den sie aus einer ihrer Ansicht nach unvertretbar unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof iSd Paragraph 9, Absatz 4, AHG zur Bestimmung eines anderen Gerichts gleicher Gattung zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch etwa aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da die genannte Delegierungsvoraussetzung erfüllt ist, ist das Verfahren von einem außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien gelegenen Gerichtshof erster Instanz durchzuführen.

Textnummer

E98797

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010NC00067.11K.1004.000

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111004_OGH0002_0010NC00067_11K0000_000