Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; mögliche Befangenheitsgründe können auch vom betroffenen Richter selbst angezeigt werden (§ 22 GOG).Gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; mögliche Befangenheitsgründe können auch vom betroffenen Richter selbst angezeigt werden (Paragraph 22, GOG).
Nach herrschender Judikatur ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt schon die Besorgnis, dass bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten (vgl nur die Nachweise bei Mayr in Rechberger2 § 19 JN Rz 4). Bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs reicht es grundsätzlich hin, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (Arb 10.760, JBl 1990, 112 ua). Als Befangenheitsgründe kommen in erster Linie private persönliche Beziehungen zu den Prozessparteien, zu einer von ihnen, zu ihren Vertretern oder auch zu Zeugen in Betracht (Mayr aaO Rz 5). Ein Naheverhältnis zu einem Richter, dessen Entscheidung zu überprüfen ist, stellt regelmäßig keinen Befangenheitsgrund dar, sofern der überprüfende Richter nicht selbst seine Befangenheit anzeigt. Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, die unbefangene Überprüfung von Entscheidungen eines Richters im Rechtsmittelverfahren durch mit dem Erstrichter befreundete Richter entspreche dem Gerichtsalltag, sei von jedem verantwortungsbewussten Richter als selbstverständlich zu erwarten und bilde somit keinen Ablehnungs- bzw Befangenheitsgrund (6 Ob 268/98z, 10 ObS 275/97d). Dies muss auch für ein Verwandtschaftsverhältnis gelten, das nicht so eng ist, dass der überprüfende Richter selbst Bedenken dagegen hat, eine unvoreingenommene Entscheidung treffen zu können. Ebenso wie die Freundschaft zu einem Richter unterer Instanz regelmäßig keinen objektiven Anlass zur Annahme einer Voreingenommenheit bietet, weil es für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht von Bedeutung ist, von wem die zu überprüfende Entscheidung stammt, geht es auch trotz eines Verwandtschaftsverhältnisses ausschließlich um den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Abgesehen davon, dass auch bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise jener Anschein maßgeblich ist, mit dem ein redlicher, um Objektivität bemühter und mit den Verfahrensabläufen grundsätzlich vertrauter Prozessbeteiligten konfrontiert ist, darf auch nicht übersehen werden, dass es im Rechtsmittelverfahren jeweils um Senatsentscheidungen geht, bei denen der Einfluss eines einzelnen Senatsmitglieds typischerweise nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist.Nach herrschender Judikatur ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt schon die Besorgnis, dass bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten vergleiche nur die Nachweise bei Mayr in Rechberger2 Paragraph 19, JN Rz 4). Bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs reicht es grundsätzlich hin, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (Arb 10.760, JBl 1990, 112 ua). Als Befangenheitsgründe kommen in erster Linie private persönliche Beziehungen zu den Prozessparteien, zu einer von ihnen, zu ihren Vertretern oder auch zu Zeugen in Betracht (Mayr aaO Rz 5). Ein Naheverhältnis zu einem Richter, dessen Entscheidung zu überprüfen ist, stellt regelmäßig keinen Befangenheitsgrund dar, sofern der überprüfende Richter nicht selbst seine Befangenheit anzeigt. Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, die unbefangene Überprüfung von Entscheidungen eines Richters im Rechtsmittelverfahren durch mit dem Erstrichter befreundete Richter entspreche dem Gerichtsalltag, sei von jedem verantwortungsbewussten Richter als selbstverständlich zu erwarten und bilde somit keinen Ablehnungs- bzw Befangenheitsgrund (6 Ob 268/98z, 10 ObS 275/97d). Dies muss auch für ein Verwandtschaftsverhältnis gelten, das nicht so eng ist, dass der überprüfende Richter selbst Bedenken dagegen hat, eine unvoreingenommene Entscheidung treffen zu können. Ebenso wie die Freundschaft zu einem Richter unterer Instanz regelmäßig keinen objektiven Anlass zur Annahme einer Voreingenommenheit bietet, weil es für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht von Bedeutung ist, von wem die zu überprüfende Entscheidung stammt, geht es auch trotz eines Verwandtschaftsverhältnisses ausschließlich um den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Abgesehen davon, dass auch bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise jener Anschein maßgeblich ist, mit dem ein redlicher, um Objektivität bemühter und mit den Verfahrensabläufen grundsätzlich vertrauter Prozessbeteiligten konfrontiert ist, darf auch nicht übersehen werden, dass es im Rechtsmittelverfahren jeweils um Senatsentscheidungen geht, bei denen der Einfluss eines einzelnen Senatsmitglieds typischerweise nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Auch bei objektiver Betrachtung besteht somit keine Veranlassung, eine Befangenheit gemäß § 19 Z 2 JN im Sinne des Anscheins einer Voreingenommenheit anzunehmen.Auch bei objektiver Betrachtung besteht somit keine Veranlassung, eine Befangenheit gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, JN im Sinne des Anscheins einer Voreingenommenheit anzunehmen.