[2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. [2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
[3] 1. Eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG setzt voraus, dass eine zulässige – geschäftsordnungsgemäße – Eingabe vorliegt (vgl auch 1 Nc 98/13x; 1 Nc 106/13y). Das ist hier nicht der Fall. [3] 1. Eine Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG setzt voraus, dass eine zulässige – geschäftsordnungsgemäße – Eingabe vorliegt vergleiche auch 1 Nc 98/13x; 1 Nc 106/13y). Das ist hier nicht der Fall.
[4] 2. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren gleichgelagerten Verfahrenshilfesachen des Antragstellers festgehalten hat (siehe 1 Nc 2/23v, 1 Nc 9/23y ua), die alle ihren Ausgangspunkt in der Klageabweisung zu 7 Cg 7/19v des Landesgerichts Salzburg in Verbindung mit der Rekursentscheidung 4 R 168/20h des Oberlandesgerichts Linz haben, erfüllt seine Eingabe die Voraussetzungen des § 86a Abs 2 ZPO: [4] 2. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren gleichgelagerten Verfahrenshilfesachen des Antragstellers festgehalten hat (siehe 1 Nc 2/23v, 1 Nc 9/23y ua), die alle ihren Ausgangspunkt in der Klageabweisung zu 7 Cg 7/19v des Landesgerichts Salzburg in Verbindung mit der Rekursentscheidung 4 R 168/20h des Oberlandesgerichts Linz haben, erfüllt seine Eingabe die Voraussetzungen des Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO:
[5] Der Antragsteller hat mittlerweile eine Kaskade an Verfahrenshilfeanträgen eingebracht, die allesamt auf den Prozessverlust in diesem Anlassverfahren zurückgehen. Dabei macht er regelmäßig jede für ihn negative Verfahrenshilfeentscheidung entweder allein oder – wie hier – in Verbindung mit anderen Verfahrenshilfeentscheidungen in dieser Sache mit der Behauptung der Unvertretbarkeit (auch) dieser Entscheidungen oder gar der Rechtsbeugung durch die Entscheidungsorgane zum Gegenstand eines neuen Antrags. Dass diesen wiederholten substanzlosen Anträgen inhaltlich kein Erfolg beschieden sein kann, weil der Antragsteller damit nur die Beurteilung in den rechtskräftig entschiedenen Verfahrenshilfesachen aushebeln will, muss ihm aus den zahlreichen teilweise bereits auf § 86a Abs 2 ZPO Bezug nehmenden Vorentscheidungen mittlerweile hinlänglich bekannt sein. [5] Der Antragsteller hat mittlerweile eine Kaskade an Verfahrenshilfeanträgen eingebracht, die allesamt auf den Prozessverlust in diesem Anlassverfahren zurückgehen. Dabei macht er regelmäßig jede für ihn negative Verfahrenshilfeentscheidung entweder allein oder – wie hier – in Verbindung mit anderen Verfahrenshilfeentscheidungen in dieser Sache mit der Behauptung der Unvertretbarkeit (auch) dieser Entscheidungen oder gar der Rechtsbeugung durch die Entscheidungsorgane zum Gegenstand eines neuen Antrags. Dass diesen wiederholten substanzlosen Anträgen inhaltlich kein Erfolg beschieden sein kann, weil der Antragsteller damit nur die Beurteilung in den rechtskräftig entschiedenen Verfahrenshilfesachen aushebeln will, muss ihm aus den zahlreichen teilweise bereits auf Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO Bezug nehmenden Vorentscheidungen mittlerweile hinlänglich bekannt sein.
[6] 3. Da hier damit ein Vorgehen nach § 86a ZPO geboten ist (vgl auch RS0125478), scheidet eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG aus. Der Akt ist aus diesem Grund zur weiteren Veranlassung an das vorlegende Gericht zurückzustellen, das – bei Vorliegen der Voraussetzungen – von einer Vorlage zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG auch in zukünftigen vergleichbaren Verfahrenshilfesachen des Antragstellers Abstand zu nehmen haben wird (so schon 1 Nc 98/13x; 1 Nc 106/13y). [6] 3. Da hier damit ein Vorgehen nach Paragraph 86 a, ZPO geboten ist vergleiche auch RS0125478), scheidet eine Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG aus. Der Akt ist aus diesem Grund zur weiteren Veranlassung an das vorlegende Gericht zurückzustellen, das – bei Vorliegen der Voraussetzungen – von einer Vorlage zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG auch in zukünftigen vergleichbaren Verfahrenshilfesachen des Antragstellers Abstand zu nehmen haben wird (so schon 1 Nc 98/13x; 1 Nc 106/13y).