Entscheidung 1 Nc 69/03t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.11.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 33 Cg 17/03t anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Stephen Anthony S*****, U. S. A., vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 7,226.851,60 EUR sA folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger macht einen Amtshaftungsanspruch geltend und strebt die Zuerkennung von 7,226.851,60 EUR sA an. Er stützt das Klagebegehren auf einen nach seinen Behauptungen fehlerhaften Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. 10. 2000, mit dem seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. 6. 2000 nicht Folge gegeben wurde. Er beantragte ferner die Delegierung des Verfahrens an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien.
Mit Verfügung vom 31. 10. 2003 wurde der Akt vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vorgelegt.Mit Verfügung vom 31. 10. 2003 wurde der Akt vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat erwogen:
Das Klagebegehren wird aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht in einer den Kläger betreffenden Strafsache abgeleitet. Dieser Gerichtshof wäre nach dem Amtshaftungsgesetz im Instanzenzug zuständig, über dieses Begehren abzusprechen. Die Klagebehauptungen verwirklichen den Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG. Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache ist daher ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.Das Klagebegehren wird aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht in einer den Kläger betreffenden Strafsache abgeleitet. Dieser Gerichtshof wäre nach dem Amtshaftungsgesetz im Instanzenzug zuständig, über dieses Begehren abzusprechen. Die Klagebehauptungen verwirklichen den Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG. Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache ist daher ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.
Anmerkung
E71357
1Nc69.03t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00069.03T.1107.000
Dokumentnummer
JJT_20031107_OGH0002_0010NC00069_03T0000_000