Entscheidung 1 Nc 69/04v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.06.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Gert L*****, 2. ***** L***** Gesellschaft mbH, 3. M*****gesellschaft mbH, 4. A***** Gesellschaft mbH, 5. E***** Gesellschaft mbH, alle ***** wider die beklagten Parteien 1. C***** , und 2. S***** Aktiengesellschaft, beide ***** wegen Wiederaufnahme eines Verfahrens, infolge Ablehnung der Mitglieder des Obersten Gerichtshofs, die zu AZ 5 Ob 53/04m am 29. März 2004 über einen Rekurs der klagenden Parteien entschieden haben, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass der von den klagenden Parteien mit Schriftsatz vom 4. 6. 2004, eingelangt beim Obersten Gerichtshof am 7. 6. 2004, gestellte Ablehnungsantrag zwar der wünschenswerten Deutlichkeit entbehrt, dass ihm aber dennoch zu entnehmen ist, dass die klagenden Parteien die Mitglieder des Obersten Gerichtshofs, die zu AZ 5 Ob 53/04m am 29. 3. 2004 in der oben bezeichneten Rechtssache eine Entscheidung fällten, wegen Befangenheit ablehnt. Die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist rechtskräftig. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die klagenden Parteien der Ansicht sind, gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sei ein weiterer Rechtszug möglich. Die Geltendmachung der Befangenheit von Richtern ist aber nach Rechtskraft der von diesen Richtern gefällten Entscheidung auf keinen Fall mehr möglich (Ballon in Fasching I2 Rz 6 zu § 21 JN mwN; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 21 JN mwN). Der Ablehnungsantrag ist demnach ohne weitergehende Verfahrensschritte zurückzuweisen.Vorauszuschicken ist, dass der von den klagenden Parteien mit Schriftsatz vom 4. 6. 2004, eingelangt beim Obersten Gerichtshof am 7. 6. 2004, gestellte Ablehnungsantrag zwar der wünschenswerten Deutlichkeit entbehrt, dass ihm aber dennoch zu entnehmen ist, dass die klagenden Parteien die Mitglieder des Obersten Gerichtshofs, die zu AZ 5 Ob 53/04m am 29. 3. 2004 in der oben bezeichneten Rechtssache eine Entscheidung fällten, wegen Befangenheit ablehnt. Die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist rechtskräftig. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die klagenden Parteien der Ansicht sind, gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sei ein weiterer Rechtszug möglich. Die Geltendmachung der Befangenheit von Richtern ist aber nach Rechtskraft der von diesen Richtern gefällten Entscheidung auf keinen Fall mehr möglich (Ballon in Fasching I2 Rz 6 zu Paragraph 21, JN mwN; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 21, JN mwN). Der Ablehnungsantrag ist demnach ohne weitergehende Verfahrensschritte zurückzuweisen.
Anmerkung
E73786
1Nc69.04v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00069.04V.0625.000
Dokumentnummer
JJT_20040625_OGH0002_0010NC00069_04V0000_000