Begründung:
Das Erstgericht fasste am 18. 12. 1997 den Beschluss auf Fortsetzung des seit 13. 9. 1988 anhängigen unterbrochenen Amtshaftungsverfahrens.
Im Schriftsatz vom 25. 10. 2002 (Einlangen) kündigte die klagende Partei an, sie beabsichtige, das Klagebegehren "um weitere Amtshaftungsansprüche, resultierend aus den im Strafverfahren zu 28 Hv 109/99 des LG Innsbruck und dem diesbezüglich zusammenhängenden Auslieferungsverfahren zu 28 Hv 109/99 des LG Innsbruck, Akten 1.47301-IV1/01 des Bundesministeriums für Justiz, 123778/0009e-IV.1/2001 des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und CR3-01-30236JCS, United District Court of the Northern District of California/USA, erlittenen Schäden auszudehnen". Das Landesgericht Innsbruck und das Oberlandesgericht Innsbruck seien "gemäß § 9 AHG ausgeschlossen", weshalb die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien beantragt werde.Im Schriftsatz vom 25. 10. 2002 (Einlangen) kündigte die klagende Partei an, sie beabsichtige, das Klagebegehren "um weitere Amtshaftungsansprüche, resultierend aus den im Strafverfahren zu 28 Hv 109/99 des LG Innsbruck und dem diesbezüglich zusammenhängenden Auslieferungsverfahren zu 28 Hv 109/99 des LG Innsbruck, Akten 1.47301-IV1/01 des Bundesministeriums für Justiz, 123778/0009e-IV.1 aus 2001, des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und CR3-01-30236JCS, United District Court of the Northern District of California/USA, erlittenen Schäden auszudehnen". Das Landesgericht Innsbruck und das Oberlandesgericht Innsbruck seien "gemäß Paragraph 9, AHG ausgeschlossen", weshalb die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien beantragt werde.
Dieser Delegierungsantrag wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 6. 12. 2002 (1 Nc 116/02b) abgewiesen, weil nur eine vage Ankündigung der klagenden Partei aktenkundig war, das Klagebegehren künftig ausdehnen zu wollen und das dann erweiterte Klagebegehren auf Tatsachen zu stützen, die den Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllten. Mit Schriftsatz vom 12. 8. 2003 (Einlangen) behauptete die klagende Partei - gestützt auf diffuses Vorbringen - "aufgrund der Entscheidungen der OLG Linz, OLG Innsbruck, 28 R 79/03y, OLG Wien, 5 R 223/95, OLG Graz" werde "in allen Amtshaftungsverfahren ein Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich geltend gemacht". Somit sei gemäß § 9 Abs 4 AHG eine "Delegierung dieser Rechtssache an ein österreichisches Gericht von Gesetzes wegen nicht möglich". Demnach werde beantragt, die Rechtssache an den "US-District Court for the Northern District of California" zu delegieren (ON 46) und damit dessen Zuständigkeit zu deren Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen.Dieser Delegierungsantrag wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 6. 12. 2002 (1 Nc 116/02b) abgewiesen, weil nur eine vage Ankündigung der klagenden Partei aktenkundig war, das Klagebegehren künftig ausdehnen zu wollen und das dann erweiterte Klagebegehren auf Tatsachen zu stützen, die den Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllten. Mit Schriftsatz vom 12. 8. 2003 (Einlangen) behauptete die klagende Partei - gestützt auf diffuses Vorbringen - "aufgrund der Entscheidungen der OLG Linz, OLG Innsbruck, 28 R 79/03y, OLG Wien, 5 R 223/95, OLG Graz" werde "in allen Amtshaftungsverfahren ein Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich geltend gemacht". Somit sei gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG eine "Delegierung dieser Rechtssache an ein österreichisches Gericht von Gesetzes wegen nicht möglich". Demnach werde beantragt, die Rechtssache an den "US-District Court for the Northern District of California" zu delegieren (ON 46) und damit dessen Zuständigkeit zu deren Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen.
Die beklagte Partei und der Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei widersprachen diesem Antrag mit der Begründung, es fehle für die Delegierung der Rechtssache an ein Gericht in den USA an einer Rechtsgrundlage (ON 48, 47).
Mit Schriftsatz vom 29. 12. 2003 (Einlangen) stützte die klagende Partei den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch "hilfsweise" auch auf ein - im Einzelnen behauptetes - rechtswidriges und schuldhaftes "Organhandeln der Organe des Landesgerichts Innsbruck sowie des Oberlandesgerichtes Innsbruck" (ON 50).
Daraufhin legte das Erstgericht den Akt mit Verfügung vom 4. 1. 2004 zur Entscheidung über die Delegierungsfrage dem Obersten Gerichtshof vor.
Der erkennende Senat hat erwogen: