Entscheidung 1 Nc 7/05b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.02.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans P*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Leistung, AZ 11 Cg 8/05b des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger leitet seinen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz geltend gemachten Amtshaftungsanspruch unter anderem aus Verfügungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz sowie aus Entscheidungen der Senatsabteilung 10 dieses Gerichts ab.
Rechtliche Beurteilung
Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Die Delegierung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist zweckmäßig.Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Die Delegierung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist zweckmäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00007.05B.0201.000
Dokumentnummer
JJT_20050201_OGH0002_0010NC00007_05B0000_000