Entscheidung 1 Nc 70/03i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.11.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Nc 23/03h anhängigen Rechtssache des Antragstellers Viktor R*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für ZRS Wien vom 7. Oktober 2003, GZ 32 Nc 23/03h-8, wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Oberlandesgericht Linz bestimmt.Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für ZRS Wien vom 7. Oktober 2003, GZ 32 Nc 23/03h-8, wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Oberlandesgericht Linz bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage und beantragte hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesen Antrag wies das Landesgericht für ZRS Wien mit Beschluss vom 8. 9. 2003 zurück. Den dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers wies das genannte Gericht als verspätet zurück. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Rekurs, woraufhin das an sich zur Entscheidung zuständige Oberlandesgericht Wien die Akten zur Bestimmung eines Rekursgerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG vorlegte, weil der Antragsteller seine Amtshaftungsansprüche unter anderem aus einem von ihm behaupteten Fehlverhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Wien ableite.Der Antragsteller beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage und beantragte hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesen Antrag wies das Landesgericht für ZRS Wien mit Beschluss vom 8. 9. 2003 zurück. Den dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers wies das genannte Gericht als verspätet zurück. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Rekurs, woraufhin das an sich zur Entscheidung zuständige Oberlandesgericht Wien die Akten zur Bestimmung eines Rekursgerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vorlegte, weil der Antragsteller seine Amtshaftungsansprüche unter anderem aus einem von ihm behaupteten Fehlverhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Wien ableite.
Nach Ansicht des Antragstellers resultiert der Amtshaftungsanspruch, den er geltend zu machen beabsichtigt, tatsächlich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu AZ 1 R 62/97p. Demnach ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Oberlandesgericht als für die Rekursentscheidung zuständig zu bestimmen (1 Nd 21/01 mwN).Nach Ansicht des Antragstellers resultiert der Amtshaftungsanspruch, den er geltend zu machen beabsichtigt, tatsächlich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu AZ 1 R 62/97p. Demnach ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Oberlandesgericht als für die Rekursentscheidung zuständig zu bestimmen (1 Nd 21/01 mwN).
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung des Oberlandesgerichts Linz erweist sich schon deshalb, weil dieses Gericht bereits mit demselben Sachverhalt wie dem hier vom Antragsteller behaupteten befasst gewesen sei (siehe ON 6 im Akt 32 Nc 23/03h des LG für ZRS Wien), als zweckmäßig.
Anmerkung
E71358
1Nc70.03i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00070.03I.1125.000
Dokumentnummer
JJT_20031125_OGH0002_0010NC00070_03I0000_000