Entscheidung 1 Nc 70/05t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.10.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 31 Nc 13/05h anhängigen Rechtssache der Antragsteller Josef und Stefanie M*****, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Amtshaftung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz gemäß § 9 Abs 4 AHG als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Zur Erhebung einer Amtshaftungsklage auf Grund des Beschlusses eines Senats des Landesgerichts St. Pölten, mit dem ihr Ablehnungsantrag gegen einen Richter des Landesgerichts St. Pölten als unbegründet zurückgewiesen wurde, beantragten die Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Mit Beschluss vom 30. 11. 2004, 33 Nc 37/04a, bestimmte das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung im allfälligen weiteren Verfahren über eine Amtshaftungsklage das Landesgericht für ZRS Wien. Dieses wies mit Beschluss vom 25. 4. 2005, 33 Nc 37/04a-6, den Verfahrenshilfeantrag ab. Mit Beschluss vom 25. 4. 2005, 14 R 62/05y-14, bestätigte das Oberlandesgericht Wien diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Ein dennoch von den Antragstellern erhobener Revisionsrekurs wurde vom Landesgericht für ZRS Wien mit Beschluss vom 30. 5. 2005 zurückgewiesen. Aus dem als „Wiedereinsetzungsklage im vorigen Stand" bezeichneten Schriftsatz der Antragsteller, der am 14. 6. 2005 beim Landesgericht für ZRS Wien einlangte, geht hervor, dass die Antragsteller aufgrund der Beschlüsse des Landesgerichts für ZRS Wien vom 30. 5. 2005 und des Oberlandesgerichts Wien vom 25. 4. 2005 Amtshaftungsklage, verbunden mit einem Verfahrenshilfeantrag, erheben wollen.
Rechtliche Beurteilung
Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Da die Antragsteller ihre Amtshaftungsansprüche (nunmehr) auch auf eine im Rechtsmittelverfahren ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien stützen, ist ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts gelegenes Landesgericht zur Verhandlung und Entscheidung zunächst über den Verfahrenshilfeantrag und eine allfällige Amtshaftungsklage der Antragsteller zu bestimmen. Im Hinblick auf die Erreichbarkeit durch die Parteien erscheint die Delegierung an das Landesgericht Linz zweckmäßig.Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Da die Antragsteller ihre Amtshaftungsansprüche (nunmehr) auch auf eine im Rechtsmittelverfahren ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien stützen, ist ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts gelegenes Landesgericht zur Verhandlung und Entscheidung zunächst über den Verfahrenshilfeantrag und eine allfällige Amtshaftungsklage der Antragsteller zu bestimmen. Im Hinblick auf die Erreichbarkeit durch die Parteien erscheint die Delegierung an das Landesgericht Linz zweckmäßig.
Anmerkung
E78593
1Nc70.05t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00070.05T.1003.000
Dokumentnummer
JJT_20051003_OGH0002_0010NC00070_05T0000_000