Entscheidung 1 Nc 70/08x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.10.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 15 Nc 4/08i anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und zur Verhandlung und Entscheidung in einem allfälligen Amtshaftungsverfahren wird das Landesgericht Steyr als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, die er unter anderem aus Gerichtsentscheidungen und sonstigen Amtshandlungen der Landesgerichte (für Zivilrechtssachen) Graz und Eisenstadt und der Oberlandesgerichte Graz und Wien ableitet.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die im Amtshaftungsverfahren unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Diese Zuständigkeitsbestimmung gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch für Verfahrensschritte, die einer Klageführung vorangehen, insbesondere die Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die im Amtshaftungsverfahren unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Diese Zuständigkeitsbestimmung gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch für Verfahrensschritte, die einer Klageführung vorangehen, insbesondere die Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist ein Landesgericht außerhalb der Oberlandesgerichtssprengel Graz und Wien als für das weitere Verfahren zuständig zu bestimmen.
Anmerkung
E89012
1Nc70.08x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00070.08X.1021.000
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJT_20081021_OGH0002_0010NC00070_08X0000_000