Entscheidung 1 Nc 70/09y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.10.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michaela K*****, vertreten durch Mag. Oliver Ertl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 33.681,76 EUR sA, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin leitet ihren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geltend gemachten Amtshaftungsanspruch aus einer - ihrer Behauptung nach - unvertretbaren Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht über die Nichtzulassung einer Revision (§ 508 Abs 4 ZPO) ab.Die Klägerin leitet ihren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geltend gemachten Amtshaftungsanspruch aus einer - ihrer Behauptung nach - unvertretbaren Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht über die Nichtzulassung einer Revision (Paragraph 508, Absatz 4, ZPO) ab.
Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.
Die Delegierung an das Landesgericht Linz erscheint zweckmäßig.
Anmerkung
E92422
1Nc70.09y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0010NC00070.09Y.1009.000
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009
Dokumentnummer
JJT_20091009_OGH0002_0010NC00070_09Y0000_000