Entscheidung 1 Nc 71/03m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.11.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Wolfgang und Roman H*****, beide ***** wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einleitung eines Aufforderungsverfahrens gemäß § 8 AHG folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Wolfgang und Roman H*****, beide ***** wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einleitung eines Aufforderungsverfahrens gemäß Paragraph 8, AHG folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines sich daran allenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens nach dem AHG wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechssachen Graz bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines sich daran allenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens nach dem AHG wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechssachen Graz bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Die Antragsteller beabsichtigen die Einleitung eines Aufforderungsverfahrens gemäß § 8 Abs 1 AHG und gegebenenfalls die Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen eines von ihnen behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens unter anderem von Richtern des Oberlandesgerichts Wien. Sie beantragen dafür die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/01 mwN). Die Bestimmung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz erweist sich als zweckmäßig, weil die Antragsteller einen Zusammenhang mit einer Rechtssache behaupten, die ebenfalls an dieses Gericht übertragen wurde (siehe 1 Nc 37/03m).Die Antragsteller beabsichtigen die Einleitung eines Aufforderungsverfahrens gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AHG und gegebenenfalls die Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen eines von ihnen behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens unter anderem von Richtern des Oberlandesgerichts Wien. Sie beantragen dafür die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/01 mwN). Die Bestimmung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz erweist sich als zweckmäßig, weil die Antragsteller einen Zusammenhang mit einer Rechtssache behaupten, die ebenfalls an dieses Gericht übertragen wurde (siehe 1 Nc 37/03m).
Anmerkung
E71359
1Nc71.03m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00071.03M.1125.000
Dokumentnummer
JJT_20031125_OGH0002_0010NC00071_03M0000_000