Entscheidung 1 Nc 72/11w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.12.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu 23 Cg 150/11z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Herbert P*****, vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 86.034,30 EUR sA und Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger behauptet in einem beim Landesgericht Klagenfurt anhängigen Verfahren (auch) Ansprüche auf Haftentschädigung, die er unter anderem aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz über seine Beschwerden ableitet.
Das Oberlandesgericht Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 12 StEG 2005, § 9 Abs 4 AHG vor.Das Oberlandesgericht Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 12, StEG 2005, Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 Abs 4 AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gilt nach § 12 Abs 1 StEG 2005 auch für nach diesem Gesetz erhobene Ansprüche.Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gilt nach Paragraph 12, Absatz eins, StEG 2005 auch für nach diesem Gesetz erhobene Ansprüche.
Die Voraussetzungen dieses Delegierungstatbestands liegen hier vor. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0010NC00072.11W.1207.000
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2012
Dokumentnummer
JJT_20111207_OGH0002_0010NC00072_11W0000_000