Entscheidung 1 Nc 73/04g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.07.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Viktor T*****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Fnanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 836.035,37 EUR sA infolge Vorlage des Aktes durch das Landesgericht Innsbruck zwecks Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Viktor T*****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Fnanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 836.035,37 EUR sA infolge Vorlage des Aktes durch das Landesgericht Innsbruck zwecks Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Ersuchen um Bestimmung eines anderen Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Erledigung der von der klagenden Partei zu AZ 57 Cg 67/04w des Landesgerichts Innsbruck eingebrachten Klage wird abgelehnt.Das Ersuchen um Bestimmung eines anderen Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zur Erledigung der von der klagenden Partei zu AZ 57 Cg 67/04w des Landesgerichts Innsbruck eingebrachten Klage wird abgelehnt.
Rechtliche Beurteilung
Wird ein auf die Bestimmungen des AHG bzw StEG gestützter Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Gerichtshofs erster Instanz abgeleitet, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, so ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Im vorliegenden Fall stützt der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche nach dem AHG bzw StEG ausdrücklich und allein auf ein behauptetes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Landesgerichts Innsbruck bzw von Staatsanwälten der Staatsanwaltschaft Innsbruck, weshalb das Oberlandesgericht Innsbruck als "übergeordnetes Gericht" gemäß § 9 Abs 4 AHG über die Delegierung zu entscheiden hat. Ein Fehlverhalten von Organen des Oberlandesgerichts Innsbruck (bzw der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck), welches eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nötig machte, wird vom Kläger nicht behauptet. Demnach wird das Landesgericht Innsbruck eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck gemäß § 9 Abs 4 AHG zu erwirken haben.Wird ein auf die Bestimmungen des AHG bzw StEG gestützter Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Gerichtshofs erster Instanz abgeleitet, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, so ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Im vorliegenden Fall stützt der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche nach dem AHG bzw StEG ausdrücklich und allein auf ein behauptetes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Landesgerichts Innsbruck bzw von Staatsanwälten der Staatsanwaltschaft Innsbruck, weshalb das Oberlandesgericht Innsbruck als "übergeordnetes Gericht" gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG über die Delegierung zu entscheiden hat. Ein Fehlverhalten von Organen des Oberlandesgerichts Innsbruck (bzw der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck), welches eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nötig machte, wird vom Kläger nicht behauptet. Demnach wird das Landesgericht Innsbruck eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zu erwirken haben.
Anmerkung
E74067
1Nc73.04g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00073.04G.0716.000
Dokumentnummer
JJT_20040716_OGH0002_0010NC00073_04G0000_000