Entscheidung 1 Nc 75/03z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.11.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Horst S*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zum Zwecke der Einbringung einer Amtshaftungsklage infolge Vorlage des Aktes durch das Oberlandesgericht Linz zu dg 4 Nc 19/03f zwecks Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Horst S*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zum Zwecke der Einbringung einer Amtshaftungsklage infolge Vorlage des Aktes durch das Oberlandesgericht Linz zu dg 4 Nc 19/03f zwecks Bestimmung eines Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller leitet aus einem seiner Ansicht nach rechtswidrigen Verhalten eines Richters des Landesgerichts Linz Amtshaftungsansprüche ab. Wenngleich das Oberlandesgericht Linz den Beschluss des Landesgerichts Linz, mit welchem der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, bestätigte (31 Nc 5/03t-19) und der Antragsteller in der Folge auch verbale Attacken gegen einen Richter des Oberlandesgerichts Linz bzw den Rekurssenat richtete, so ist seinen Eingaben dennoch nicht zu entnehmen, dass er Amtshaftungsansprüche wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens von Richtern des Oberlandesgerichts Linz geltend machen wollte.
Der Oberste Gerichtshof ist demnach nicht zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG im Hinblick auf die als "dritter Rekurs als Klage" bezeichnete Eingabe berufen.Der Oberste Gerichtshof ist demnach nicht zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG im Hinblick auf die als "dritter Rekurs als Klage" bezeichnete Eingabe berufen.
Anmerkung
E71374
1Nc75.03z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00075.03Z.1126.000
Dokumentnummer
JJT_20031126_OGH0002_0010NC00075_03Z0000_000