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Entscheidung 1 Nc 75/03z×

Entscheidung 1 Nc 75/03z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc75/03z

Entscheidungsdatum

26.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Horst S*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zum Zwecke der Einbringung einer Amtshaftungsklage infolge Vorlage des Aktes durch das Oberlandesgericht Linz zu dg 4 Nc 19/03f zwecks Bestimmung eines Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller leitet aus einem seiner Ansicht nach rechtswidrigen Verhalten eines Richters des Landesgerichts Linz Amtshaftungsansprüche ab. Wenngleich das Oberlandesgericht Linz den Beschluss des Landesgerichts Linz, mit welchem der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, bestätigte (31 Nc 5/03t-19) und der Antragsteller in der Folge auch verbale Attacken gegen einen Richter des Oberlandesgerichts Linz bzw den Rekurssenat richtete, so ist seinen Eingaben dennoch nicht zu entnehmen, dass er Amtshaftungsansprüche wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens von Richtern des Oberlandesgerichts Linz geltend machen wollte.

Der Oberste Gerichtshof ist demnach nicht zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG im Hinblick auf die als "dritter Rekurs als Klage" bezeichnete Eingabe berufen.

Anmerkung

E71374 1Nc75.03z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00075.03Z.1126.000

Dokumentnummer

JJT_20031126_OGH0002_0010NC00075_03Z0000_000