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Entscheidung 1 Nc 76/03x×

Entscheidung 1 Nc 76/03x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc76/03x

Entscheidungsdatum

24.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zur AZ 26 C 6/03y anhängigen Rechtssache des Antragstellers Ludwig M*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen "Schadenersatzansprüchen nach dem AHG im gesetzlichen Ausmaß" folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Erledigung des Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 28. Oktober 2003, GZ 26 Nc 6/03y-3, wird das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller will einen Amtshaftungsanspruch gegen den Bund geltend machen. Nunmehr stellte er einen Fristsetzungsantrag und brachte eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz "betreffend Klage und Verfahrenshilfeantrag" ein. Er behauptete ua, das Oberlandesgericht habe seine Befugnisse "als Rechtsmittelgericht bzw Dienstaufsichtsbehörde" überschritten. Mit Beschluss vom 28. 10. 2003 trug das Erstgericht dem Antragsteller auf, seine Eingabe durch den einstweiligen Sachwalter unterfertigen zu lassen, andernfalls sei deren geschäftsordnungsgemäße Behandlung nicht möglich. Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs. Dieses Rechtsmittel legte das Erstgericht dem Rekursgericht vor. Mit Verfügung vom 18. 11. 2003 legte das Oberlandesgericht Linz den Akt als Rekursgericht gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG "zur Bestimmung eines anderen Rekursgerichts" dem Obersten Gerichtshof vor. Der Einschreiter werfe "auch dem Oberlandesgericht und dessen Präsidenten ... schadensstiftendes Verhalten" vor.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat erwogen:

Der Akteninhalt erfüllt den Delegierungstatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG. Es ist daher anstelle des Oberlandesgerichts Linz ein anderes Oberlandesgericht zur Erledigung des Rekurses gegen den angefochtenen Beschluss zu bestimmen (1 Nd 13/00).

Anmerkung

E71375 1Nc76.03x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00076.03X.1124.000

Dokumentnummer

JJT_20031124_OGH0002_0010NC00076_03X0000_000