Entscheidung 1 Nc 76/03x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.11.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zur AZ 26 C 6/03y anhängigen Rechtssache des Antragstellers Ludwig M*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen "Schadenersatzansprüchen nach dem AHG im gesetzlichen Ausmaß" folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Erledigung des Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 28. Oktober 2003, GZ 26 Nc 6/03y-3, wird das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller will einen Amtshaftungsanspruch gegen den Bund geltend machen. Nunmehr stellte er einen Fristsetzungsantrag und brachte eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz "betreffend Klage und Verfahrenshilfeantrag" ein. Er behauptete ua, das Oberlandesgericht habe seine Befugnisse "als Rechtsmittelgericht bzw Dienstaufsichtsbehörde" überschritten. Mit Beschluss vom 28. 10. 2003 trug das Erstgericht dem Antragsteller auf, seine Eingabe durch den einstweiligen Sachwalter unterfertigen zu lassen, andernfalls sei deren geschäftsordnungsgemäße Behandlung nicht möglich. Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs. Dieses Rechtsmittel legte das Erstgericht dem Rekursgericht vor. Mit Verfügung vom 18. 11. 2003 legte das Oberlandesgericht Linz den Akt als Rekursgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG "zur Bestimmung eines anderen Rekursgerichts" dem Obersten Gerichtshof vor. Der Einschreiter werfe "auch dem Oberlandesgericht und dessen Präsidenten ... schadensstiftendes Verhalten" vor.Der Antragsteller will einen Amtshaftungsanspruch gegen den Bund geltend machen. Nunmehr stellte er einen Fristsetzungsantrag und brachte eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz "betreffend Klage und Verfahrenshilfeantrag" ein. Er behauptete ua, das Oberlandesgericht habe seine Befugnisse "als Rechtsmittelgericht bzw Dienstaufsichtsbehörde" überschritten. Mit Beschluss vom 28. 10. 2003 trug das Erstgericht dem Antragsteller auf, seine Eingabe durch den einstweiligen Sachwalter unterfertigen zu lassen, andernfalls sei deren geschäftsordnungsgemäße Behandlung nicht möglich. Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs. Dieses Rechtsmittel legte das Erstgericht dem Rekursgericht vor. Mit Verfügung vom 18. 11. 2003 legte das Oberlandesgericht Linz den Akt als Rekursgericht gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG "zur Bestimmung eines anderen Rekursgerichts" dem Obersten Gerichtshof vor. Der Einschreiter werfe "auch dem Oberlandesgericht und dessen Präsidenten ... schadensstiftendes Verhalten" vor.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat erwogen:
Der Akteninhalt erfüllt den Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG. Es ist daher anstelle des Oberlandesgerichts Linz ein anderes Oberlandesgericht zur Erledigung des Rekurses gegen den angefochtenen Beschluss zu bestimmen (1 Nd 13/00).Der Akteninhalt erfüllt den Delegierungstatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG. Es ist daher anstelle des Oberlandesgerichts Linz ein anderes Oberlandesgericht zur Erledigung des Rekurses gegen den angefochtenen Beschluss zu bestimmen (1 Nd 13/00).
Anmerkung
E71375
1Nc76.03x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00076.03X.1124.000
Dokumentnummer
JJT_20031124_OGH0002_0010NC00076_03X0000_000