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Entscheidung 1 Nc 76/08d×

Entscheidung 1 Nc 76/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc76/08d

Entscheidungsdatum

06.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 20 Nc 6/07v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing. Josef H*****, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragte, ihm die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich zu bewilligen. Im Rahmen eines Konkursverfahrens habe der zuständige Konkursrichter zugesagt, das gegen den Antragsteller eingeleitete Konkursverfahren werde eingestellt bzw „sei erledigt", sofern der antragstellende Gläubiger seinen Konkursantrag zurückzieht. Obwohl dies in der Folge geschehen sei, sei das Konkursverfahren nicht beendet, sondern der Konkursantrag einem Bezirksgericht überwiesen worden. Dies habe der „Vereinbarung" widersprochen und sei daher rechtswidrig. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies den Verfahrenshilfeantrag ab. Der Antragsteller erhob Rekurs an das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht.

Dieses legt nun die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor, weil der Delegierungstatbestand „im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG gegeben erscheine". Der Antragsteller habe im Konkursverfahren die Überweisung an das Bezirksgericht mit Rekurs bekämpft. Das Oberlandesgericht Graz habe dem Rekurs jedoch nicht Folge gegeben. Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag müsste in Bezug auf eine offenbar mutwillige oder aussichtslose Rechtsverfolgung daher auch geprüft werden, ob der (letztinstanzliche) Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vertretbar gewesen sei. Nach dem Zweck des Paragraph 9, Absatz 4, AHG komme daher eine Entscheidung durch das Oberlandesgericht Graz nicht in Betracht, auch wenn der Antragsteller den Umstand, dass der den Anlass für den vorliegenden Antrag und die (beabsichtigte) Amtshaftungsklage bildende Überweisungsbeschluss vom Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht bestätigt wurde, nicht erwähnt habe.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache - dazu gehören auch dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorausgehende Verfahren wie das Verfahrenshilfeverfahren (RIS-Justiz RS0050123) - vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einem Beschluss eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Ein solcher Fall wäre etwa gegeben, wenn der Antragsteller seine behaupteten Amtshaftungsansprüche tatsächlich aus einer (inhaltlichen) Rechtswidrigkeit des Überweisungsbeschlusses des Konkursgerichts ableiten würde. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht der Fall. Der Antragsteller stützt seinen behaupteten Anspruch nämlich nicht darauf, dass die Überweisung des Konkursverfahrens vom Landesgericht an das Bezirksgericht nach Rückziehung des Konkursantrags an sich rechtswidrig gewesen wäre. Er vermeint lediglich, der ursprünglich zuständige Konkursrichter habe seine „Zusage" nicht eingehalten, dass das Konkursverfahren beendet bzw erledigt wäre, wenn es zu einer Rückziehung des Konkursantrags kommt. Inhaltlich macht der Antragsteller damit geltend, dass ihm aufgrund unrichtiger Rechtsbelehrung durch den Konkursrichter ein Vermögensschaden zugefügt worden sei. Dieser Vorwurf trifft nun aber allein das Konkursgericht, keinesfalls jedoch das Oberlandesgericht Graz, das den Überweisungsbeschluss bestätigt hat.

Da somit der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG nicht erfüllt ist, steht einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz über den Rekurs im Verfahrenshilfeverfahren nichts entgegen.

Anmerkung

E89015 1Nc76.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00076.08D.1106.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081106_OGH0002_0010NC00076_08D0000_000