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Entscheidung 1 Nc 76/09f×

Entscheidung 1 Nc 76/09f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc76/09f

Entscheidungsdatum

28.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. E. Solé als weitere Richter in der zu AZ 27 Nc 5/09a des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, wegen Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Behandlung der Anträge sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines allfällig folgenden (Amtshaftungs-)Verfahrens wird das Landesgericht Eisenstadt bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller gründete seine Ansprüche im Rahmen seiner ergänzenden Einvernahme (ON 3) auch auf Verfahren vor dem Oberlandesgericht Graz (4 R 20/08p und 11 Nc 2/08).

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG hat auch bei verbesserungsbedürftigen Eingaben stattzufinden, nach deren Inhalt die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs angestrebt wird (RIS-Justiz RS0108886; RS0110778; 1 Nd 26/00; 1 Nd 7/02). Da nunmehr das ersichtlich auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gerichtete Begehren auch auf Verfahren vor dem Oberlandesgericht Graz gestützt wurde, ist nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vorzugehen.

Anmerkung

E92050 1Nc76.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010NC00076.09F.0928.000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20090928_OGH0002_0010NC00076_09F0000_000