Entscheidung 1 Nc 76/09f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.09.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. E. Solé als weitere Richter in der zu AZ 27 Nc 5/09a des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, wegen Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. E. Solé als weitere Richter in der zu AZ 27 Nc 5/09a des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, wegen Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Behandlung der Anträge sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines allfällig folgenden (Amtshaftungs-)Verfahrens wird das Landesgericht Eisenstadt bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller gründete seine Ansprüche im Rahmen seiner ergänzenden Einvernahme (ON 3) auch auf Verfahren vor dem Oberlandesgericht Graz (4 R 20/08p und 11 Nc 2/08).
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache gemäß § 9 Abs 4 AHG hat auch bei verbesserungsbedürftigen Eingaben stattzufinden, nach deren Inhalt die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs angestrebt wird (RIS-Justiz RS0108886; RS0110778; 1 Nd 26/00; 1 Nd 7/02). Da nunmehr das ersichtlich auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gerichtete Begehren auch auf Verfahren vor dem Oberlandesgericht Graz gestützt wurde, ist nach § 9 Abs 4 AHG vorzugehen.Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG hat auch bei verbesserungsbedürftigen Eingaben stattzufinden, nach deren Inhalt die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs angestrebt wird (RIS-Justiz RS0108886; RS0110778; 1 Nd 26/00; 1 Nd 7/02). Da nunmehr das ersichtlich auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gerichtete Begehren auch auf Verfahren vor dem Oberlandesgericht Graz gestützt wurde, ist nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vorzugehen.
Anmerkung
E92050
1Nc76.09f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0010NC00076.09F.0928.000
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009
Dokumentnummer
JJT_20090928_OGH0002_0010NC00076_09F0000_000