Vorweg ist festzuhalten, dass die Unzuständigkeitseinrede der zweitbeklagten Partei einer Entscheidung über den Delegierungsantrag nicht entgegensteht, weil die sachliche Unzuständigkeit gemäß § 43 Abs 3 JN nicht geltend gemacht werden kann.Vorweg ist festzuhalten, dass die Unzuständigkeitseinrede der zweitbeklagten Partei einer Entscheidung über den Delegierungsantrag nicht entgegensteht, weil die sachliche Unzuständigkeit gemäß Paragraph 43, Absatz 3, JN nicht geltend gemacht werden kann.
Im derzeitigen Verfahrensstadium kann angesichts der (widerstreitenden) Parteienbehauptungen nicht gesagt werden, dass die beantragte Delegierung im Sinne des § 31 Abs 1 JN zweckmäßig wäre. Eine Delegierung kann regelmäßig nur verfügt werden, wenn ein klares überwiegendes Interesse an der Übertragung der Zuständigkeit zu bejahen ist (EFSlg 82.067). Ergibt sich kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit an einem bestimmten Ort, muss es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bleiben (EFSlg 75.928). Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn sie zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (EFSlg 60.695, MietSlg 47.570, EFSlg 87.953 uva).Im derzeitigen Verfahrensstadium kann angesichts der (widerstreitenden) Parteienbehauptungen nicht gesagt werden, dass die beantragte Delegierung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, JN zweckmäßig wäre. Eine Delegierung kann regelmäßig nur verfügt werden, wenn ein klares überwiegendes Interesse an der Übertragung der Zuständigkeit zu bejahen ist (EFSlg 82.067). Ergibt sich kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit an einem bestimmten Ort, muss es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bleiben (EFSlg 75.928). Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn sie zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (EFSlg 60.695, MietSlg 47.570, EFSlg 87.953 uva).
Zutreffend weisen die beklagten Parteien in ihren Klagebeantwortungen darauf hin, dass das Klagevorbringen nicht ausreichend bestimmt ist und insbesondere nicht nachvollziehbar erscheint, für welche Zeiträume welcher der beiden Parteien welche konkreten Vorwürfe gemacht werden. Solange die klagende Partei ihrer diesbezüglichen Substanziierungspflicht nicht nachgekommen ist und die beklagten Parteien dazu Stellung genommen haben, ist nicht abzusehen, in welcher Weise, insbesondere unter Heranziehung welcher Beweismittel, das Verfahren durchzuführen sein wird. Erst wenn einigermaßen klar beurteilt werden kann, welche Beweise aufzunehmen sein werden, kann die Frage nach der Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung beantwortet werden. Im derzeitigen Verfahrensstadium ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass eine Delegierung insgesamt zweckmäßiger wäre als ein Verfahren vor dem angerufenen Gericht.
Eine Delegierung allein des Verfahrens gegen die erstbeklagte Partei kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antrag der klagenden Partei vernünftigerweise nur so verstanden werden kann, dass sie eine Delegierung des Gesamtverfahrens anstrebt. Im Übrigen wäre eine Verfahrensführung vor zwei verschiedenen Gerichten keineswegs zweckmäßig, sondern würde sogar zu einer erheblichen Kostenerhöhung führen.