Entscheidung 1 Nc 78/08y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.11.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Wr. Neustadt zu AZ 22 Nc 351/08x anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dipl.-Ing. Konrad L*****, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und zur Verhandlung und Entscheidung eines daran allenfalls anschließenden Prozesses wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beantragte, ihm die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gegen die Republik Österreich (aus dem Titel der Amtshaftung), einen früheren Verfahrenshelfer sowie einen Sportverband zu bewilligen. Er sei in einem bezirksgerichtlichen Verfahren gegen diesen Sportverband in erster und zweiter Instanz unterlegen; der Oberste Gerichtshof habe seine außerordentliche Revision zurückgewiesen. Ein Amtshaftungsanspruch ergebe sich insbesondere aus der unvertretbaren Rechtsansicht des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht.
Das Landesgericht Wr. Neustadt wies den Verfahrenshilfeantrag ab. Das - vom Obersten Gerichtshof als Rechtsmittelgericht bestimmte - Oberlandesgericht Linz hob diesen Beschluss als nichtig auf und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil dem Berufungssenat im Anlassverfahren ein Richter angehört hat, der nunmehr beim Oberlandesgericht Wien tätig ist.Das Landesgericht Wr. Neustadt wies den Verfahrenshilfeantrag ab. Das - vom Obersten Gerichtshof als Rechtsmittelgericht bestimmte - Oberlandesgericht Linz hob diesen Beschluss als nichtig auf und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor, weil dem Berufungssenat im Anlassverfahren ein Richter angehört hat, der nunmehr beim Oberlandesgericht Wien tätig ist.
Rechtliche Beurteilung
Wie der erkennende Senat bereits in der in diesem Verfahren zu 1 Nc 62/08w ergangenen Entscheidung ausgesprochen hat, kommt eine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag durch ein im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien gelegenes Landesgericht nicht in Betracht. Angesichts der damals (nur) für das Rechtsmittelverfahren ausgesprochenen Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG ist die Übertragung der Zuständigkeit an das Landesgericht Linz zweckmäßig.Wie der erkennende Senat bereits in der in diesem Verfahren zu 1 Nc 62/08w ergangenen Entscheidung ausgesprochen hat, kommt eine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag durch ein im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien gelegenes Landesgericht nicht in Betracht. Angesichts der damals (nur) für das Rechtsmittelverfahren ausgesprochenen Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist die Übertragung der Zuständigkeit an das Landesgericht Linz zweckmäßig.
Anmerkung
E89017
1Nc78.08y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00078.08Y.1124.000
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
JJT_20081124_OGH0002_0010NC00078_08Y0000_000