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Entscheidung 1 Nc 78/08y×

Entscheidung 1 Nc 78/08y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc78/08y

Entscheidungsdatum

24.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Wr. Neustadt zu AZ 22 Nc 351/08x anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dipl.-Ing. Konrad L*****, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und zur Verhandlung und Entscheidung eines daran allenfalls anschließenden Prozesses wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragte, ihm die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gegen die Republik Österreich (aus dem Titel der Amtshaftung), einen früheren Verfahrenshelfer sowie einen Sportverband zu bewilligen. Er sei in einem bezirksgerichtlichen Verfahren gegen diesen Sportverband in erster und zweiter Instanz unterlegen; der Oberste Gerichtshof habe seine außerordentliche Revision zurückgewiesen. Ein Amtshaftungsanspruch ergebe sich insbesondere aus der unvertretbaren Rechtsansicht des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht.

Das Landesgericht Wr. Neustadt wies den Verfahrenshilfeantrag ab. Das - vom Obersten Gerichtshof als Rechtsmittelgericht bestimmte - Oberlandesgericht Linz hob diesen Beschluss als nichtig auf und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor, weil dem Berufungssenat im Anlassverfahren ein Richter angehört hat, der nunmehr beim Oberlandesgericht Wien tätig ist.

Rechtliche Beurteilung

Wie der erkennende Senat bereits in der in diesem Verfahren zu 1 Nc 62/08w ergangenen Entscheidung ausgesprochen hat, kommt eine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag durch ein im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien gelegenes Landesgericht nicht in Betracht. Angesichts der damals (nur) für das Rechtsmittelverfahren ausgesprochenen Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist die Übertragung der Zuständigkeit an das Landesgericht Linz zweckmäßig.

Anmerkung

E89017 1Nc78.08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00078.08Y.1124.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081124_OGH0002_0010NC00078_08Y0000_000