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Entscheidung 1 Nc 79/03p×

Entscheidung 1 Nc 79/03p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc79/03p

Entscheidungsdatum

04.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur AZ 21 Cg 109/03a anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Ali A*****, vertreten durch Dr. Klaus Kocher, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 25.820 EUR sA folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt die Zuerkennung von 25.820 EUR sA. Er nimmt die beklagte Partei nach dem Amtshaftungsgesetz, dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz und gemäß Artikel 5, Absatz 5, EMRK wegen einer vom 23. 2. 1999 bis 5. 8. 1999 erlittenen Verwahrungs- sowie Untersuchungshaft in Anspruch. Das Oberlandesgericht Graz hatte als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 18. 3. 1999 u. a. ausgesprochen, dass das Landesgericht für Strafsachen Graz das Gesetz durch den Beschluss vom 27. 2. 1999 auf Verhängung der Untersuchungshaft über den Kläger nicht verletzt habe und die Haft fortzusetzen sei. In der Folge erkannte das Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 1. 6. 1999 auf eine weitere Fortsetzung der Untersuchungshaft.

Das als Erstgericht einschreitende Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gewährte dem Kläger mit Beschluss vom 27. 5. 2003 die Verfahrenshilfe für die Begünstigungen gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) bis d) ZPO im vollen Ausmaß. Dagegen erhob die beklagte Partei Rekurs. Mit Beschluss vom 30. 7. 2003 wurde vom Obersten Gerichtshof die Entscheidung über den Rekurs an das Oberlandesgericht Wien delegiert. Dieses gab dem Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung "an das (noch zu bestimmende) Erstgericht" zurück. Kraft Verfügung des Rekursgerichts vom 19. 11. 2003 wurde der Akt zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG und Paragraph 8, Absatz 2, StEG neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat erwogen:

Das Klagebegehren wird erkennbar auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht im Strafverfahren gegen den Kläger abgeleitet. Dieser Gerichtshof wäre aber nach dem Amtshaftungsgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz im Instanzenzug zuständig, über das Klagebegehren abzusprechen. Somit verwirklichen die Klagebehauptungen die Delegierungstatbestände nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG und Paragraph 8, Absatz 2, StEG. Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache ist daher ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.

Anmerkung

E71455 1Nc79.03p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00079.03P.1204.000

Dokumentnummer

JJT_20031204_OGH0002_0010NC00079_03P0000_000