Entscheidung 1 Nc 79/08w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.11.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der an das Landesgericht Linz gerichteten, beim Oberlandesgericht Linz zu AZ 4 Nc 21/08g anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Bernhard W*****, wegen Einbringung einer Amtshaftungsklage, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich Amtshaftungsansprüche in Höhe von 20.900 EUR klageweise geltend zu machen und beantragte zu diesem Zweck die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Er leitet seinen Schaden aus - seiner Ansicht nach - unvertretbaren Entscheidungen des Landesgerichts Wels bzw des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht (12 Hv 38/05t des Landesgerichts Wels bzw 8 Bs 367/05k des Oberlandesgerichts Linz) ab. Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich Amtshaftungsansprüche in Höhe von 20.900 EUR klageweise geltend zu machen und beantragte zu diesem Zweck die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Er leitet seinen Schaden aus - seiner Ansicht nach - unvertretbaren Entscheidungen des Landesgerichts Wels bzw des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht (12 Hv 38/05t des Landesgerichts Wels bzw 8 Bs 367/05k des Oberlandesgerichts Linz) ab. Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Wird - wie hier - der Ersatzanspruch auf ein behauptetes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern (auch) eines Oberlandesgerichts gestützt, ist ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG).Wird - wie hier - der Ersatzanspruch auf ein behauptetes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern (auch) eines Oberlandesgerichts gestützt, ist ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG).
Die Delegierung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist zweckmäßig.
Anmerkung
E89016
1Nc79.08w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00079.08W.1120.000
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
JJT_20081120_OGH0002_0010NC00079_08W0000_000