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Entscheidung 1 Nc 8/12k×

Entscheidung 1 Nc 8/12k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc8/12k

Entscheidungsdatum

07.02.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 11 Nc 11/11y anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Franz P*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, die er unter anderem aus Entscheidungen des Landesgerichts Innsbruck und des Oberlandesgerichts Innsbruck ableitet.

Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zur Bestimmung eines anderen Gerichts vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrensschritte, die der Klageführung vorangehen, insbesondere die Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen (RIS-Justiz RS0053097 [T2, T5]; vergleiche RS0050123 [T1, T2]).

Da die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, AHG vorliegen, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E100092

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0010NC00008.12K.0207.000

Im RIS seit

18.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20120207_OGH0002_0010NC00008_12K0000_000