Entscheidung 1 Nc 8/17t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.02.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 22 Cg 11/17t anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1. J***** F***** T*****, und 2. R***** OG, *****, beide vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung, Unterlassung, 5.000 EUR sA und Löschung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Delegierung des Verfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Kläger leiten Amtshaftungsansprüche aus einem behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten eines Richters des Bezirksgerichts Graz-Ost in einer Tagsatzung ab. In der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Klage, mit der sie verschiedene Ansprüche geltend machen, behaupten sie, dass dieser Richter „in vermehrtem Kontakt“ zu Richtern des gesamten Sprengels des Oberlandesgerichts Graz stünde. „Im Sinne der Rechtspflege“ sei es zweckmäßig, das Verfahren vor einem Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts zu führen. Sie beantragen gemäß § 31 Abs 2 JN die Delegierung der Rechtssache „in den Gerichtssprengel des Oberlandesgerichts Wien“.Die Kläger leiten Amtshaftungsansprüche aus einem behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten eines Richters des Bezirksgerichts Graz-Ost in einer Tagsatzung ab. In der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Klage, mit der sie verschiedene Ansprüche geltend machen, behaupten sie, dass dieser Richter „in vermehrtem Kontakt“ zu Richtern des gesamten Sprengels des Oberlandesgerichts Graz stünde. „Im Sinne der Rechtspflege“ sei es zweckmäßig, das Verfahren vor einem Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts zu führen. Sie beantragen gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN die Delegierung der Rechtssache „in den Gerichtssprengel des Oberlandesgerichts Wien“.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegationsantrag „im Sinn des § 31 Abs 2 JN iVm § 30 JN“ vor.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegationsantrag „im Sinn des Paragraph 31, Absatz 2, JN in Verbindung mit Paragraph 30, JN“ vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des an sich zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, wobei nach Abs 2 Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen dem Obersten Gerichtshof vorbehalten sind.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des an sich zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, wobei nach Absatz 2, Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen dem Obersten Gerichtshof vorbehalten sind.
Voraussetzung für eine Delegierung ist die Zweckmäßigkeit der Verfahrensführung durch ein anderes Gericht in dem Sinn, dass es zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits kommen wird (RIS-Justiz RS0046333). Ein Antrag auf Delegierung – auch jener nach § 31 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit – kann nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RIS-Justiz RS0073042 [T1]; RS0114309 [T1, T5]; Schneider in Fasching/Konecny3 § 31 JN Rz 32). Darüber hinaus haben die Delegierungswerber jenes Gericht, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll, konkret zu bezeichnen (RIS-Justiz RS0118473; Mayr in Rechberger4 § 31 JN Rz 3).Voraussetzung für eine Delegierung ist die Zweckmäßigkeit der Verfahrensführung durch ein anderes Gericht in dem Sinn, dass es zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits kommen wird (RIS-Justiz RS0046333). Ein Antrag auf Delegierung – auch jener nach Paragraph 31, JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit – kann nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RIS-Justiz RS0073042 [T1]; RS0114309 [T1, T5]; Schneider in Fasching/Konecny3 Paragraph 31, JN Rz 32). Darüber hinaus haben die Delegierungswerber jenes Gericht, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll, konkret zu bezeichnen (RIS-Justiz RS0118473; Mayr in Rechberger4 Paragraph 31, JN Rz 3).
Diesen Voraussetzungen entspricht der Delegierungsantrag der Kläger nicht. Sie behaupten auch keine derartigen Zweckmäßigkeitsgründe. Auf Ablehnungsgründe kann – wie dargelegt – ein Delegierungsantrag nicht gestützt werden; dafür steht das Ablehnungsverfahren zur Verfügung. Der Delegierungsantrag ist daher mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00008.17T.0221.000
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2017
Dokumentnummer
JJT_20170221_OGH0002_0010NC00008_17T0000_000