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Entscheidung 1 Nc 8/18v×

Entscheidung 1 Nc 8/18v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc8/18v

Entscheidungsdatum

07.02.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Cg 1/18m anhängigen Rechtssache der klagenden Partei N***** H*****, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Wels als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger macht wegen einer vom Landesgericht für Strafsachen Wien und Oberlandesgericht Wien nach seiner Behauptung zu Unrecht beschlossenen und „darüber hinaus aufrechterhaltenen“ Beschlagnahme Ersatzansprüche nach dem AHG geltend.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da die Voraussetzungen für die Delegierung in diesem Fall vorliegen, ist die Rechtssache einem Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu übertragen.

Schlagworte

none;

Textnummer

E120858

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010NC00008.18V.0207.000

Im RIS seit

18.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2018

Dokumentnummer

JJT_20180207_OGH0002_0010NC00008_18V0000_000