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Entscheidung 1 Nc 8/20x×

Entscheidung 1 Nc 8/20x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc8/20x

Entscheidungsdatum

28.04.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 27 Nc 1/20x anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers W***** H*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller beantragt die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich (Bund) und beruft sich dazu auf vermeintlich fehlerhafte Entscheidungen des Landesgerichts Klagenfurt und des Oberlandesgerichts Graz, mit denen sein Verfahrenshilfeantrag in einem Vorprozess abgewiesen worden sei.

Das angerufene Landesgericht Klagenfurt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung als das nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG ausschließlich zuständige Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E128170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010NC00008.20X.0428.000

Im RIS seit

19.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020

Dokumentnummer

JJT_20200428_OGH0002_0010NC00008_20X0000_000