Entscheidung 1 Nc 80/03k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.12.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut P*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Leistung und Feststellung (Streitwert EUR 27.800) den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die zu 1 Cg 174/03x des Landesgerichts St. Pölten erhobene Klage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt (§ 9 Abs 4 AHG, § 8 Abs 2 StEG).Zur Verhandlung und Entscheidung über die zu 1 Cg 174/03x des Landesgerichts St. Pölten erhobene Klage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt (Paragraph 9, Absatz 4, AHG, Paragraph 8, Absatz 2, StEG).
Text
Begründung:
Der Kläger begründet seinen Anspruch auf Zahlung von EUR 17.800,-- an Haftentschädigung damit, dass er insgesamt 178 Tage in Untersuchungshaft, die vom Landesgericht St. Pöten verhängt und deren Verhängung vom Oberlandesgericht Wien bestätigt worden sei, verbracht habe. Das Landesgericht St. Pölten habe den Anspruch auf Haftentschädigung gemäß den §§ 1 f StEG dem Grunde nach als zu Recht bestehend festgestellt. Er sei trotz seiner Asthmaerkrankung in der Haft nicht ausreichend medizinisch versorgt worden, was zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands geführt habe. Zum Teil seien ihm auch ungeeignete Medikamente verabreicht worden. Für die dadurch eingetretene massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes werde eine Entschädigung von EUR 7.000 begehrt. Darüber hinaus habe die beklagte Partei für nicht auszuschließende Dauerfolgen zu haften.Der Kläger begründet seinen Anspruch auf Zahlung von EUR 17.800,-- an Haftentschädigung damit, dass er insgesamt 178 Tage in Untersuchungshaft, die vom Landesgericht St. Pöten verhängt und deren Verhängung vom Oberlandesgericht Wien bestätigt worden sei, verbracht habe. Das Landesgericht St. Pölten habe den Anspruch auf Haftentschädigung gemäß den Paragraphen eins, f StEG dem Grunde nach als zu Recht bestehend festgestellt. Er sei trotz seiner Asthmaerkrankung in der Haft nicht ausreichend medizinisch versorgt worden, was zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands geführt habe. Zum Teil seien ihm auch ungeeignete Medikamente verabreicht worden. Für die dadurch eingetretene massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes werde eine Entschädigung von EUR 7.000 begehrt. Darüber hinaus habe die beklagte Partei für nicht auszuschließende Dauerfolgen zu haften.
Rechtliche Beurteilung
Nach den Bestimmungen des § 8 Abs 2 StEG bzw des § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, sofern der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das sonst unmittelbar oder im Instanzenzug zur Entscheidung über den Ersatzanspruch zuständig wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die über den Kläger verhängte Untersuchungshaft ihre Grundlage in Entscheidungen des Landesgerichts St. Pölten sowie des Oberlandesgerichts Wien hatte. Durch die vom Oberlandesgericht Wien angeregte Delegation ist dafür Sorge getragen, dass über die geltend gemachten Ersatzansprüche die genannten Gerichte weder in erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren zu entscheiden haben.Nach den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, StEG bzw des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, sofern der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das sonst unmittelbar oder im Instanzenzug zur Entscheidung über den Ersatzanspruch zuständig wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die über den Kläger verhängte Untersuchungshaft ihre Grundlage in Entscheidungen des Landesgerichts St. Pölten sowie des Oberlandesgerichts Wien hatte. Durch die vom Oberlandesgericht Wien angeregte Delegation ist dafür Sorge getragen, dass über die geltend gemachten Ersatzansprüche die genannten Gerichte weder in erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren zu entscheiden haben.
Es war daher ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als für das Verfahren in erster Instanz zuständig zu bestimmen.
Anmerkung
E71456
1Nc80.03k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00080.03K.1211.000
Dokumentnummer
JJT_20031211_OGH0002_0010NC00080_03K0000_000