Entscheidung 1 Nc 80/23i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.08.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 39/23f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch die Raffling Tenschert Lassl Griesbacher & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokurator in Wien, wegen 2.284,20 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin macht Amtshaftungsansprüche gegen den Bund geltend, die sie aus einer vermeintlich fehlerhaften Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht ableitet.
[2] Das angerufene Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor. [2] Das angerufene Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
[3] Nach § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, der unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dadurch soll vermieden werden, dass auch nur der Anschein einer Befangenheit von Richtern entstehen kann. [3] Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, der unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dadurch soll vermieden werden, dass auch nur der Anschein einer Befangenheit von Richtern entstehen kann.
[4] Da die Klägerin ihren Anspruch aus einer behauptungsgemäß rechtswidrigen und schuldhaften Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz ableitet, ist der Tatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt, sodass ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen ist. Die Delegierung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erscheint dabei zweckmäßig. [4] Da die Klägerin ihren Anspruch aus einer behauptungsgemäß rechtswidrigen und schuldhaften Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz ableitet, ist der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt, sodass ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen ist. Die Delegierung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erscheint dabei zweckmäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00080.23I.0823.000
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2023
Dokumentnummer
JJT_20230823_OGH0002_0010NC00080_23I0000_000