Entscheidung 1 Nc 81/03g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.01.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers DI Dr. Wilhelm P*****, vertreten durch Dr. Stephan Crepaz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 151,365.656,90 EUR sA über den Antrag des Antragstellers auf Delegierung der Verfahren AZ 6 Cg 344/93m, 6 Cg 293/97t, 6 Cg 352/93p, 6 Cg 354/93g, 6 Ob 355/93t und 6 Cg 353/93k, je des Landesgerichts Innsbruck, gemäß § 9 Abs 4 AHG an den US District Court for the Northern District of California/USA-San Francisco, in nichtöffentlicher Sitzung folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers DI Dr. Wilhelm P*****, vertreten durch Dr. Stephan Crepaz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 151,365.656,90 EUR sA über den Antrag des Antragstellers auf Delegierung der Verfahren AZ 6 Cg 344/93m, 6 Cg 293/97t, 6 Cg 352/93p, 6 Cg 354/93g, 6 Ob 355/93t und 6 Cg 353/93k, je des Landesgerichts Innsbruck, gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG an den US District Court for the Northern District of California/USA-San Francisco, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrte unmittelbar beim Obersten Gerichtshof die Delgierung der aus dem Rubrum dieser Entscheidung entnehmbaren Rechtsstreitigkeiten an das "zuständige Gericht in San Francisco", zumal sämtliche Oberlandesgerichte von der Entscheidungsfindung in den verschiedenen Amtshaftungsverfahren ausgeschlossen seien.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG hat das jeweils übergeordnete Gericht unter bestimmten Voraussetzungen ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache zu bestimmen. Diese Bestimmung gebietet die Zuweisung einer Rechtssache an ein anderes österreichisches, keinesfalls aber an ein ausländisches Gericht; dazu mangelte es an jeglicher gesetzlichen Grundlage. Abgesehen davon, dass der Antragsteller ausdrücklich die Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG fordert, ist auch den Normen des IPRG nicht zu entnehmen, dass die vom Antragsteller begehrte Bestimmung eines kalifornischen Gerichts zulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG hat das jeweils übergeordnete Gericht unter bestimmten Voraussetzungen ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache zu bestimmen. Diese Bestimmung gebietet die Zuweisung einer Rechtssache an ein anderes österreichisches, keinesfalls aber an ein ausländisches Gericht; dazu mangelte es an jeglicher gesetzlichen Grundlage. Abgesehen davon, dass der Antragsteller ausdrücklich die Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG fordert, ist auch den Normen des IPRG nicht zu entnehmen, dass die vom Antragsteller begehrte Bestimmung eines kalifornischen Gerichts zulässig wäre.
Der Delegierungsantrag ist demnach zurückzuweisen. Auf die weitwendigen Ausführungen des Antragstellers ist daher ebensowenig einzugehen, wie die oben zitierten Akten beizuschaffen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00081.03G.0112.000
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011
Dokumentnummer
JJT_20040112_OGH0002_0010NC00081_03G0000_000