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Entscheidung 1 Nc 81/05k×

Entscheidung 1 Nc 81/05k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc81/05k

Entscheidungsdatum

27.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 32 Nc 18/05a anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien Josef und Stefanie M*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Amtshaftung (Streitwert EUR 1,262.259), folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Erledigung der Eingabe der klagenden Parteien sowie zur Entscheidung über einen allfälligen Verfahrenshilfeantrag wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die Kläger machen Amtshaftungsansprüche in der Höhe von EUR 1,262.259 samt Zinsen geltend, die sie aus einer ihrer Ansicht nach unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten.

Das von ihnen angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Da die Kläger ihre Amtshaftungsansprüche aus einer Kollegialentscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten, ist der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.

Anmerkung

E78559 1Nc81.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00081.05K.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20050927_OGH0002_0010NC00081_05K0000_000