Entscheidung 1 Nc 81/05k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.09.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 32 Nc 18/05a anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien Josef und Stefanie M*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Amtshaftung (Streitwert EUR 1,262.259), folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Erledigung der Eingabe der klagenden Parteien sowie zur Entscheidung über einen allfälligen Verfahrenshilfeantrag wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Die Kläger machen Amtshaftungsansprüche in der Höhe von EUR 1,262.259 samt Zinsen geltend, die sie aus einer ihrer Ansicht nach unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten.
Das von ihnen angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Da die Kläger ihre Amtshaftungsansprüche aus einer Kollegialentscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten, ist der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.Da die Kläger ihre Amtshaftungsansprüche aus einer Kollegialentscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten, ist der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.
Anmerkung
E78559
1Nc81.05k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00081.05K.0927.000
Dokumentnummer
JJT_20050927_OGH0002_0010NC00081_05K0000_000