Entscheidung 1 Nc 81/07p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.10.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 10 Cg 180/07x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wilhelm J*****, vertreten durch Dr. Katharina Sedlazeck-Gschaider, Rechtsanwältin in Salzburg, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen EUR 419,09 sA, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht Klagenfurt als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Mit der beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage macht der Kläger Amtshaftungsansprüche geltend, die er unter anderem aus einer seiner Ansicht nach rechtswidrigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck ableitet.
Das Erstgericht legte den Akt mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung im Sinne des § 9 Abs 4 AHG vor.Das Erstgericht legte den Akt mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu delegieren.
Anmerkung
E85527
1Nc81.07p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010NC00081.07P.1012.000
Dokumentnummer
JJT_20071012_OGH0002_0010NC00081_07P0000_000