Entscheidung 1 Nc 82/05g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.11.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Nc 19/05s anhängigen Rechtssache des Einschreiters Josef M*****, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Wels als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Einschreiter beantragte im Ausgangsverfahren die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen eines behaupteten Schadens von mehr als 42 Milliarden S. Mit Beschluss vom 29. 11. 2000 wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien diesen Antrag zurück. Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs des Antragstellers wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als verspätet zurückgewiesen; der damit verbundene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Rekurses wurde erkennbar abgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien erachtete den dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers insofern als berechtigt als die Versäumung der Rekursfrist nur auf einem geringen Versehen beruhte, weshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde. Der im Übrigen erachtete das Oberlandesgericht Wien den Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als nicht berechtigt mit der Begründung, dass die Rechtsverfolgung mutwillig sei (14 R 40/01g; 14 R 52/01x des OLG Wien).
Der Einschreiter beabsichtigt nunmehr die Einbringung einer „Amtshaftungsklage" gegen die Republik Österreich (wegen des Beschlusses 14 R 40/01g, 14 R 52/01x des OLG Wien). Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Erstgericht legte den Akt mit Verfügung vom 16. 9. 2005 dem Obersten Gerichtshof zur „Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG" vor.Der Einschreiter beabsichtigt nunmehr die Einbringung einer „Amtshaftungsklage" gegen die Republik Österreich (wegen des Beschlusses 14 R 40/01g, 14 R 52/01x des OLG Wien). Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Erstgericht legte den Akt mit Verfügung vom 16. 9. 2005 dem Obersten Gerichtshof zur „Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG" vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist erfüllt, weil der Einschreiter den behaupteten Amtshaftungsanspruch aus einer Kollegialentscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten will. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren. Auf das Parallelverfahren 33 Nc 10/05g des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien; 1 Nc 58/05b des Obersten Gerichtshofs wird hingewiesen.Der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist erfüllt, weil der Einschreiter den behaupteten Amtshaftungsanspruch aus einer Kollegialentscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten will. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren. Auf das Parallelverfahren 33 Nc 10/05g des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien; 1 Nc 58/05b des Obersten Gerichtshofs wird hingewiesen.
Anmerkung
E79058
1Nc82.05g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00082.05G.1117.000
Dokumentnummer
JJT_20051117_OGH0002_0010NC00082_05G0000_000