Entscheidung 1 Nc 82/07k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.10.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zur AZ 15 Cg 182/07b anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Prof. Mag. Helmut W*****, vertreten durch Dr. Johannes Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 21.000 sA, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger leitet seine klageweise geltend gemachten Amtshaftungsansprüche aus einer seiner Ansicht nach unrichtigen und unvertretbaren Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck ab. Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof „im Sinne des" § 9 Abs 4 AHG vor.Der Kläger leitet seine klageweise geltend gemachten Amtshaftungsansprüche aus einer seiner Ansicht nach unrichtigen und unvertretbaren Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck ab. Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof „im Sinne des" Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Ausgehend von den Klagebehauptungen ist eine Delegierung der Rechtssache gemäß § 9 Abs 4 AHG an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck erforderlich.Ausgehend von den Klagebehauptungen ist eine Delegierung der Rechtssache gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck erforderlich.
Anmerkung
E85528
1Nc82.07k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010NC00082.07K.1017.000
Dokumentnummer
JJT_20071017_OGH0002_0010NC00082_07K0000_000