In seiner - über weite Strecken nicht recht verständlichen - Eingabe bezeichnet der (unter Sachwalterschaft stehende) Antragsteller sich selbst als Kläger und den Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt sowie den Vorsteher des Bezirksgerichts Klagenfurt als Beklagten und gibt einen Streitwert von 50.000 EUR an.
Soweit seine Ausführungen nachvollziehbar sind, behauptet er, dass die letzten ca 20 bis 30 Ordnungsnummern seines Pflegschaftsaktes im Zusammenhang mit dem Schreiben „der letzten Beschlüsse" nicht Zeile für Zeile „gelesen, fotokopiert und überprüft" worden seien, und strebt er eine nachträgliche Verbesserung der „letzten gerichtlichen Beschlüsse wegen P*****" durch Gerichtsbeamte in Klagenfurt, Graz und Wien, durch Beamte verschiedener Militäreinrichtungen sowie durch Kärntner Polizeibeamte an. In diesem Zusammenhang erwähnt er auch „Oberlandesgerichtsbeamte in Graz, Oberster Gerichtshof-Beamte in Wien sowie Bundesministeriumsbeamte für Justiz in Wien". Das Landesgericht Klagenfurt legte diese Eingabe dem Oberlandesgericht Graz „iSd § 9 Abs 4 AHG" vor. Dieses legte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Hinweis vor, dass der Kläger die Republik Österreich erkennbar aus dem Titel Amtshaftung wegen behaupteter Fehlleistungen in den „letzten Beschlüssen" des gegen ihn geführten Sachwalterschaftsverfahrens in Anspruch nehme. Daneben bemängle er neben der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt offenbar auch jene des Oberlandesgerichts Graz und des Bundesministeriums für Justiz. Damit sei auch das Oberlandesgericht Graz iSd § 9 Abs 4 AHG von Entscheidungen in der Sache ausgeschlossen.Soweit seine Ausführungen nachvollziehbar sind, behauptet er, dass die letzten ca 20 bis 30 Ordnungsnummern seines Pflegschaftsaktes im Zusammenhang mit dem Schreiben „der letzten Beschlüsse" nicht Zeile für Zeile „gelesen, fotokopiert und überprüft" worden seien, und strebt er eine nachträgliche Verbesserung der „letzten gerichtlichen Beschlüsse wegen P*****" durch Gerichtsbeamte in Klagenfurt, Graz und Wien, durch Beamte verschiedener Militäreinrichtungen sowie durch Kärntner Polizeibeamte an. In diesem Zusammenhang erwähnt er auch „Oberlandesgerichtsbeamte in Graz, Oberster Gerichtshof-Beamte in Wien sowie Bundesministeriumsbeamte für Justiz in Wien". Das Landesgericht Klagenfurt legte diese Eingabe dem Oberlandesgericht Graz „iSd Paragraph 9, Absatz 4, AHG" vor. Dieses legte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Hinweis vor, dass der Kläger die Republik Österreich erkennbar aus dem Titel Amtshaftung wegen behaupteter Fehlleistungen in den „letzten Beschlüssen" des gegen ihn geführten Sachwalterschaftsverfahrens in Anspruch nehme. Daneben bemängle er neben der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt offenbar auch jene des Oberlandesgerichts Graz und des Bundesministeriums für Justiz. Damit sei auch das Oberlandesgericht Graz iSd Paragraph 9, Absatz 4, AHG von Entscheidungen in der Sache ausgeschlossen.
Dieser Auffassung vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen, zumal die Eingabe nicht erkennen lässt, der Einschreiter wolle Amtshaftungsansprüche in Gestalt von Geldforderungen (§ 1 Abs 1 letzter Satz AHG) aufgrund von Fehlentscheidungen des Bezirksgerichts Klagenfurt oder mangelnder Dienstaufsicht durch die Oberbehörden erheben. Schon gar nicht wird ein nachvollziehbares Fehlverhalten von Organen des Oberlandesgerichts Graz behauptet.Dieser Auffassung vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen, zumal die Eingabe nicht erkennen lässt, der Einschreiter wolle Amtshaftungsansprüche in Gestalt von Geldforderungen (Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz AHG) aufgrund von Fehlentscheidungen des Bezirksgerichts Klagenfurt oder mangelnder Dienstaufsicht durch die Oberbehörden erheben. Schon gar nicht wird ein nachvollziehbares Fehlverhalten von Organen des Oberlandesgerichts Graz behauptet.
Vielmehr strebt der Kläger offenbar eine Berichtigung („nachträglich verbessert") - allenfalls auch eine Abänderung - nicht näher bezeichneter Gerichtsbeschlüsse an, wofür er offenbar irrtümlich den Klageweg als zulässig erachtet. Auch wenn für ein derartiges Ansinnen der Rechtsweg zweifellos unzulässig ist, besteht nach Auffassung des erkennenden Senats keine Veranlassung, das Rechtsschutzbegehren des (prozessunfähigen) Einschreiters als Amtshaftungsanspruch iSd § 1 Abs 1 AHG zu qualifizieren.Vielmehr strebt der Kläger offenbar eine Berichtigung („nachträglich verbessert") - allenfalls auch eine Abänderung - nicht näher bezeichneter Gerichtsbeschlüsse an, wofür er offenbar irrtümlich den Klageweg als zulässig erachtet. Auch wenn für ein derartiges Ansinnen der Rechtsweg zweifellos unzulässig ist, besteht nach Auffassung des erkennenden Senats keine Veranlassung, das Rechtsschutzbegehren des (prozessunfähigen) Einschreiters als Amtshaftungsanspruch iSd Paragraph eins, Absatz eins, AHG zu qualifizieren.
Eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG hat daher nicht zu erfolgen.Eine Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG hat daher nicht zu erfolgen.