Entscheidung 1 Nc 83/05d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.11.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der zu 3 Nc 13/05w des Landesgerichts Wels anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, wegen Schadenersatz, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und für ein allfälliges weiteres gerichtliches Verfahren nach dem AHG wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und für ein allfälliges weiteres gerichtliches Verfahren nach dem AHG wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller brachte beim Landesgericht Wels den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage ein. Er stützt sein Begehren auf „wissentlich und vorsätzlich" in Schädigungsabsicht ergangene Entscheidungen von Richtern des Landesgerichts Wels (3 Nc 19/03z), des Oberlandesgerichts Linz (4 R 39/05s), sowie (neuerlich) auf schuldhaft rechtswidrige Handlungen und Unterlassungen von Richtern des Bezirksgerichts Frohnleiten, des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz sowie des Oberlandesgerichts Graz. Da der Ersatzanspruch hier (auch) aus Entscheidungen von Richtern des Oberlandesgerichts Linz abgeleitet wird, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 23. 2. 2005, 1 Nc 6/05f, gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Eisenstadt zur Entscheidung über einen bereits vom Antragsteller eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage, gestützt auf rechtswidrige Handlungen und Unterlassungen von Richtern des Bezirksgerichts Frohnleiten, des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und des Oberlandesgerichts Graz, als zuständig bestimmt. Die Delegierung des Landesgerichts Eisenstadt erweist sich aus diesem Grunde als zweckmäßig.Der Antragsteller brachte beim Landesgericht Wels den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage ein. Er stützt sein Begehren auf „wissentlich und vorsätzlich" in Schädigungsabsicht ergangene Entscheidungen von Richtern des Landesgerichts Wels (3 Nc 19/03z), des Oberlandesgerichts Linz (4 R 39/05s), sowie (neuerlich) auf schuldhaft rechtswidrige Handlungen und Unterlassungen von Richtern des Bezirksgerichts Frohnleiten, des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz sowie des Oberlandesgerichts Graz. Da der Ersatzanspruch hier (auch) aus Entscheidungen von Richtern des Oberlandesgerichts Linz abgeleitet wird, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 23. 2. 2005, 1 Nc 6/05f, gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Eisenstadt zur Entscheidung über einen bereits vom Antragsteller eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage, gestützt auf rechtswidrige Handlungen und Unterlassungen von Richtern des Bezirksgerichts Frohnleiten, des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und des Oberlandesgerichts Graz, als zuständig bestimmt. Die Delegierung des Landesgerichts Eisenstadt erweist sich aus diesem Grunde als zweckmäßig.
Anmerkung
E78967
1Nc83.05d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00083.05D.1109.000
Dokumentnummer
JJT_20051109_OGH0002_0010NC00083_05D0000_000