Entscheidung 1 Nc 83/09k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.10.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker sowie die Hofräte Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 32 Nc 19/09d anhängigen Verfahrenshilfesache der antragstellenden Partei Sussan K*****, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und zur Verhandlung und Entscheidung in einem anschließenden Amtshaftungsverfahren wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Beantragt wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, die aus Urteilen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien abgeleitet werden.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die im Amtshaftungsverfahren unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Diese Bestimmung gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch für Verfahrensschritte, die einer Klage vorangehen, insbesondere für die Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist ein Landesgericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien als zuständig zu bestimmen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die im Amtshaftungsverfahren unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Diese Bestimmung gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch für Verfahrensschritte, die einer Klage vorangehen, insbesondere für die Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist ein Landesgericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien als zuständig zu bestimmen.
Anmerkung
E92276
1Nc83.09k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0010NC00083.09K.1015.000
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJT_20091015_OGH0002_0010NC00083_09K0000_000