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Entscheidung 1 Nc 86/05w×

Entscheidung 1 Nc 86/05w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc86/05w

Entscheidungsdatum

11.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 30 Nc 14/05y anhängigen Rechtssache der Verfahrenshilfewerber

1) Josef M***** und 2) Stefanie M*****, beide *****, wider die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 435.888 EUR sA, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom 1. 8. 2005 (Einlangen) sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage der Verfahrenshilfewerber wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrenshilfewerber beabsichtigen, gegen den Bund als Rechtsträger einen Amtshaftungsanspruch von 435.888 EUR sA geltend zu machen. Sie stützen ihren Antrag auf die Behauptung eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens von Richtern des Oberlandesgerichts Wien als Mitglieder jenes Spruchkörpers, der die Entscheidung 14 R 115/05t erließ.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt mit Verfügung vom 4. 10. 2005 dem Obersten Gerichtshof „zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG" vor.

Der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch Verfahren, die einer Klageführung vorangehen, erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist verwirklicht, weil die Verfahrenshilfewerber den behaupteten Anspruch aus einer Kollegialentscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.

Anmerkung

E78608 1Nc86.05w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00086.05W.1011.000

Dokumentnummer

JJT_20051011_OGH0002_0010NC00086_05W0000_000