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Entscheidung 1 Nc 86/06x×

Entscheidung 1 Nc 86/06x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc86/06x

Entscheidungsdatum

18.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zur AZ 3 Nc 6/06t anhängigen Rechtssache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Amtshaftung, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem allenfalls daran anschließenden Zivilprozess wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Amtshaftungsklage. Seinem teilweise schwer nachvollziehbaren Vorbringen ist jedenfalls zu entnehmen, dass er Organen des Bezirksgerichts Gmunden, des Landesgerichts Wels, des Landesgerichts Salzburg sowie des Oberlandesgerichts Linz rechtswidriges Verhalten vorwirft, das ihm Schaden verursacht habe. Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Angesichts der vom Kläger erhobenen Vorwürfe gegen Organe der genannten Gerichte ist der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt. Die Rechtssache ist an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.

Anmerkung

E82277 1Nc86.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010NC00086.06X.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20061018_OGH0002_0010NC00086_06X0000_000