Entscheidung 1 Nc 86/06x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.10.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zur AZ 3 Nc 6/06t anhängigen Rechtssache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Amtshaftung, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem allenfalls daran anschließenden Zivilprozess wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Amtshaftungsklage. Seinem teilweise schwer nachvollziehbaren Vorbringen ist jedenfalls zu entnehmen, dass er Organen des Bezirksgerichts Gmunden, des Landesgerichts Wels, des Landesgerichts Salzburg sowie des Oberlandesgerichts Linz rechtswidriges Verhalten vorwirft, das ihm Schaden verursacht habe. Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Angesichts der vom Kläger erhobenen Vorwürfe gegen Organe der genannten Gerichte ist der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Die Rechtssache ist an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.Angesichts der vom Kläger erhobenen Vorwürfe gegen Organe der genannten Gerichte ist der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt. Die Rechtssache ist an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.
Anmerkung
E82277
1Nc86.06x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0010NC00086.06X.1018.000
Dokumentnummer
JJT_20061018_OGH0002_0010NC00086_06X0000_000