Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P*****, vertreten durch Dr. Stephan Crepaz, Rechtsanwalt in Innsbruck, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei, Dr. Karl F. E*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der klagenden Partei wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 151,365.656,90 sA, AZ 17 Cg 210/03d des Landesgerichts Innsbruck, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag der klagenden Partei, das Amtshaftungsverfahren zur Verhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zu delegieren, wird zurückgewiesen.
2. Zur Entscheidung über den Antrag der beklagten Partei, die mit den Schriftsätzen vom 28. 11. 2003 (ON 77), 1. 3. 2004 (ON 80), 13. 4. 2004 (ON 84) und 22. 4. 2004 (ON 88) angekündigten bzw erklärten Klageänderungen "als unzulässig zurückzuweisen", wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Die durch einen Verfahrenshilfeanwalt vertretene klagende Partei machte ursprünglich einen Amtshaftungsanspruch von 265 Mio S auf Grund eines ihrer Ansicht nach gesetzwidrigen Beschlusses des Landesgerichts Wels auf Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen geltend. In der Tagsatzung vom 14. 4. 1989 dehnte sie ihr Begehren um weitere S 1.817,836.850,50 aus, wogegen sich die beklagte Partei aussprach; das Erstgericht behielt sich eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Klageänderung vor (ON 36, AS 147). Mit Schriftsatz vom 28. 11. 2003 brachte die klagende Partei (auch) zum hier erhobenen Klagebegehren vor, es werde nunmehr hilfsweise (auch) auf schuldhaft rechtswidrige Verhaltensweisen richterlicher Organe des Landesgerichts Innsbruck sowie des Oberlandesgerichts Innsbruck gestützt (ON 77).
Mit Schriftsatz vom 1. 3. 2004 ergänzte die klagende Partei den anspruchsbegründenden Sachverhalt ferner dahin, dass die "für dieses Verfahren entscheidungswesentlichen Geschäftsunterlagen der klagenden Partei aufgrund der offensichtlich mangelhaften Verwahrung durch die Organe des Landesgerichts Innsbruck heute nicht mehr vorhanden bzw nicht mehr auffindbar" seien (ON 80).
Mit Schriftsatz vom 15. 4. 2004 brachte die klagende Partei vor, sie stütze das Klagebegehren "ausschließlich (und nunmehr nicht nur 'hilfsweise')" auch "auf das in den Schriftsätzen vom 28. 11. 2003 und 1. 3. 2004 angeführte anspruchsbegründende Vorbringen hinsichtlich der rechtwidrigen Vorgänge des Landes- und des Oberlandesgerichtes Innsbruck". Sie beantragte überdies, "dieses Verfahrens an ein anderes Gericht gemäß § 9 Abs 4 AHG" zu delegieren (ON 84).Mit Schriftsatz vom 15. 4. 2004 brachte die klagende Partei vor, sie stütze das Klagebegehren "ausschließlich (und nunmehr nicht nur 'hilfsweise')" auch "auf das in den Schriftsätzen vom 28. 11. 2003 und 1. 3. 2004 angeführte anspruchsbegründende Vorbringen hinsichtlich der rechtwidrigen Vorgänge des Landes- und des Oberlandesgerichtes Innsbruck". Sie beantragte überdies, "dieses Verfahrens an ein anderes Gericht gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG" zu delegieren (ON 84).
Mit Schriftsatz vom 27. 4. 2004 dehnte die klagende Partei ihr Begehren schließlich noch um einen Euro aus und behauptete, zumindest in dieser Höhe sei der durch das in den Schriftsätzen vom 28. 11. 2003 und 1. 3. 2004 vorgebrachte anspruchsbegründende Organverhalten verursachte Schaden vergrößert worden. Überdies werde beantragt, der Oberste Gerichtshof "wolle dieses Verfahren" zur Verhandlung und Entscheidung an sich selbst delegieren, habe er doch den Antrag der klagenden Partei, das Amtshaftungsverfahren zur Verhandlung und Entscheidung an den "US-District Court for the Northern District of California" zu delegieren, mit Beschluss vom 29. 1. 2004 (1 Nc 82/03d - ON 79) zurückgewiesen. Da "Ersatzansprüche gegen alle vier OLG in Österreich" erhoben würden, sei "eine Delegierung an ein Gericht in diesen vier OLG-Sprengeln jedenfalls nicht möglich" (ON 88). Die beklagte Partei beantragte mit Schriftsatz von 6. 5. 2004, "die Klagsänderung gem. Schriftsätzen der klagenden Partei vom 9. 9. 2003, 28. 11. 2003, 1. 3. 2004, 13. 4. 2004 und 22. 4. 2004 als unzulässig zurückzuweisen" (ON 92); ein Schriftsatz vom 9. 9. 2003 befindet sich allerdings nicht in den Akten.
Mit Verfügung vom 6. 9. 2004 legte das Erstgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof "zur Entscheidung im Sinne von § 9 Abs 4 AHG" vor.Mit Verfügung vom 6. 9. 2004 legte das Erstgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof "zur Entscheidung im Sinne von Paragraph 9, Absatz 4, AHG" vor.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat erwogen:
Zu 1.:
Da es an jeglicher Rechtsgrundlage mangelt, auf deren Boden der Oberste Gerichtshof über eine Amtshaftungsklage - funktionell als Erstgericht - verhandeln und entscheiden könnte, ist der darauf abzielende Delegierungsantrag zurückzuweisen.
Zu 2.:
Die beklagte Partei beantragte, die mit den im Spruch bezeichneten Schriftsätzen erklärte "Klagsänderung ... als unzulässig zurückzuweisen".
Der erkennende Senat sprach bereits in der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung vom 29. 1. 2004 (1 Nc 82/03d) aus, dass durch § 9 Abs 4 AHG alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von jeder Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein sollen. Die auf Prozessbehauptungen der klagenden Partei beruhenden Sachverhalte, die dem Antrag der beklagten Partei auf Nichtzulassung der "Klagsänderung" zugrunde liegen, betreffen (auch) Entscheidungen und sonstige Verhaltensweisen richterlicher Organe des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck. Nach der eingangs referierten Leitlinie dürfen diese Gerichte die Frage nach dem Vorliegen von Klageänderungen nicht selbst beurteilen und über deren Zulässigkeit oder Unzulässigkeit nicht selbst absprechen. Zunächst ist indes nur über den aus Punkt 2 des Spruchs ersichtlichen Antrag der beklagten Partei zu entscheiden und insoweit an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu delegieren. Sollte nämlich in diesem Zwischenverfahren ausgesprochen werden, dass Klageänderungen, insoweit sie sich auf schuldhaft rechtswidrige Verhaltensweisen richterlicher Organe des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck beziehen, unzulässig seien, bestünde kein aus § 9 Abs 4 AHG ableitbares Hindernis für die Enderledigung des vorliegenden Amtshaftungsverfahrens durch das Landesgericht Innsbruck.Der erkennende Senat sprach bereits in der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung vom 29. 1. 2004 (1 Nc 82/03d) aus, dass durch Paragraph 9, Absatz 4, AHG alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von jeder Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein sollen. Die auf Prozessbehauptungen der klagenden Partei beruhenden Sachverhalte, die dem Antrag der beklagten Partei auf Nichtzulassung der "Klagsänderung" zugrunde liegen, betreffen (auch) Entscheidungen und sonstige Verhaltensweisen richterlicher Organe des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck. Nach der eingangs referierten Leitlinie dürfen diese Gerichte die Frage nach dem Vorliegen von Klageänderungen nicht selbst beurteilen und über deren Zulässigkeit oder Unzulässigkeit nicht selbst absprechen. Zunächst ist indes nur über den aus Punkt 2 des Spruchs ersichtlichen Antrag der beklagten Partei zu entscheiden und insoweit an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu delegieren. Sollte nämlich in diesem Zwischenverfahren ausgesprochen werden, dass Klageänderungen, insoweit sie sich auf schuldhaft rechtswidrige Verhaltensweisen richterlicher Organe des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck beziehen, unzulässig seien, bestünde kein aus Paragraph 9, Absatz 4, AHG ableitbares Hindernis für die Enderledigung des vorliegenden Amtshaftungsverfahrens durch das Landesgericht Innsbruck.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ist für die betroffene Zwischenentscheidung als zuständig zu bestimmen, weil dem Prozessvorbringen der klagenden Partei keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die in diesem Verfahren maßgebenden Themen richterliche Organe des Landesgerichts oder des Oberlandesgerichts Wien beträfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00087.04S.0930.000
Dokumentnummer
JJT_20040930_OGH0002_0010NC00087_04S0000_000