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Entscheidung 1 Nc 88/05i×

Entscheidung 1 Nc 88/05i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc88/05i

Entscheidungsdatum

09.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zur AZ 3 Nc 12/05y anhängigen Rechtssache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, und der Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Amtshaftung, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sowie für ein allenfalls daran anschließendes Verfahren wird das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller macht Amtshaftungsansprüche mit der Begründung geltend, das Landesgericht Wels (als Rekursgericht) habe in rechtswidriger und unvertretbarer Weise die Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen beabsichtigten Prozess verweigert. Der eingetretene Schaden sei unter anderem auch auf die Untätigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz zurückzuführen, der das rechtswidrige Handeln des Rekurssenats tatenlos geduldet habe. Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zur Bestimmung eines Gerichtshofs erster Instanz außerhalb seines Sprengels vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird. Im vorliegenden Fall wirft der Antragsteller nicht nur dem Rekurssenat des Landesgerichts Wels eine Schadenszufügung durch eine rechtswidrige und unvertretbare Entscheidung über seinen Verfahrenshilfeantrag vor. Mit seiner weiteren Behauptung, der Schaden sei auch auf die Untätigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz zurückzuführen, der das Vorgehen des Rekurssenats „tatenlos geduldet" habe, macht der Antragstellere zudem eine Verletzung der Dienstaufsicht geltend.

Da damit der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt ist, ist die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.

Anmerkung

E79060 1Nc88.05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00088.05I.1109.000

Dokumentnummer

JJT_20051109_OGH0002_0010NC00088_05I0000_000