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Entscheidung 1 Nc 89/04k×

Entscheidung 1 Nc 89/04k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc89/04k

Entscheidungsdatum

27.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter im Verfahren über die Eingabe des Ludwig M*****, vom 16. August 2004, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe vom 16. August 2004 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 12. 1. 2000 wurde der Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Einschreiters bestellt. Ihm obliegt die Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme Strafsachen) - also entgegen der in der Eingabe genannten Ansicht des Einschreiters auch in "Verfahren der dritten Instanz" -, vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern. In diesem Bereich ist die Prozessfähigkeit des Antragstellers sohin nicht gegeben. Die Eingabe vom 16. August 2004 wurde von den ihm bestellten Sachwalter nicht genehmigt; sie ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E74581 1Nc89.04k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00089.04K.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20040927_OGH0002_0010NC00089_04K0000_000